
Düsseldorf, 19. Oktober 2026 (JPD) – Lehrkräfte dürfen sich gegen tätliche Angriffe von Schülern zur Wehr setzen und Mitschüler vor Gefahren schützen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat den Eilantrag eines neunjährigen Grundschülers aus Monheim abgelehnt, der vom Land Nordrhein-Westfalen Schutz vor seiner Lehrerin verlangte.
Der Schüler hatte Mitschüler bedroht, Gegenstände geworfen sowie seine Lehrerin angegriffen, beleidigt und bespuckt. Die Lehrerin hielt ihn daraufhin an den Armen fest und führte ihn mit Unterstützung einer Kollegin aus dem Klassenraum.
Nach Auffassung des Gerichts steht das Verbot körperlicher Züchtigung der Abwehr akuter Gefahren nicht entgegen. Das Notwehr- und Nothilferecht nach § 32 StGB gelte auch für Lehrkräfte. Dabei müsse das mildeste gleich geeignete Verteidigungsmittel gewählt werden. Insbesondere seien Alter, Einsichtsfähigkeit und mögliche Einschränkungen des Schülers zu berücksichtigen.
Das Eingreifen der Lehrerin sei gerechtfertigt gewesen. Bei Angriffen auf Mitschüler seien Lehrkräfte aufgrund ihrer Aufsichts- und Fürsorgepflicht grundsätzlich sogar zum Eingreifen verpflichtet.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden.
VG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Oktober 2026 – 18 L 2932/26





