Nach ausgebliebener Pannenhilfe muss Autofahrer selbst handeln

München, 21.09.2026 (JPD) – Wer ein liegengebliebenes Fahrzeug über mehrere Tage verkehrswidrig auf einem Gehweg stehen lässt, muss sich gegebenenfalls selbst rechtzeitig um dessen Abschleppen kümmern. Das Amtsgericht München hat die Klage einer Autofahrerin gegen ihren Automobilclub auf Ersatz weiterer Abschleppkosten abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts traf die Klägerin ein anspruchsausschließendes Mitverschulden.

Die Frau hatte am 1. Dezember 2024 wegen eines platten Vorderreifens eine Panne und ihren Pkw auf einem Gehweg in Mannheim abgestellt. Am folgenden Tag bat sie ihren Automobilclub um Pannenhilfe. Nachdem ein angekündigtes Abschleppfahrzeug nicht erschien, wurde ihr eine Abholung für den 3. Dezember in Aussicht gestellt. Auch an diesem Tag wartete sie nach eigenen Angaben vergeblich.

Erst am 4. Dezember beauftragte die Klägerin selbst ein Abschleppunternehmen. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Mannheimer Ordnungsamt das Fahrzeug jedoch bereits abschleppen lassen.

Für die vergebliche Anfahrt stellte der von der Klägerin beauftragte Abschleppdienst 249,99 Euro in Rechnung. Hinzu kamen 327 Euro für das behördlich veranlasste Abschleppen. Der Automobilclub erstattete 300 Euro. Die Klägerin verlangte daraufhin vor dem Amtsgericht München weitere 276,99 Euro.

Das Gericht ließ offen, ob der Automobilclub seine Pflichten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis verletzt hatte. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch scheitere jedenfalls am Mitverschulden der Klägerin wegen eines Verstoßes gegen ihre Schadensminderungspflicht.

Nach Ansicht des Gerichts musste der Klägerin bewusst sein, dass wegen des über mehrere Tage auf dem Gehweg abgestellten Fahrzeugs eine behördliche Abschleppmaßnahme drohte. Gehwegparken sei grundsätzlich unzulässig, soweit es nicht ausdrücklich erlaubt sei.

Spätestens nachdem am 3. Dezember auch der zweite angekündigte Termin ohne Pannenhilfe verstrichen war, hätte die Klägerin nach Auffassung des Gerichts selbst ein anderes Abschleppunternehmen beauftragen müssen. In einem Ballungsraum wie Mannheim sei dies möglich und zumutbar gewesen.

Das Urteil vom 21. Juni 2026 ist rechtskräftig.

Aktenzeichen: 191 C 1503/26

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