Mit „Beschleunigten Verfahren“ kann die Justiz insbesondere reisenden Tätern aus dem Bereich der leichteren Kriminalität effektiv begegnen. Einfache Ladendiebstähle oder kleinere Drogengeschäfte können zügig abgeurteilt werden. Dies verhindert, dass Täter untertauchen, weil die Voraussetzungen für eine Untersuchungshaft nicht vorliegen, anschließend nicht mehr auffindbar sind und erst viel später oder gar nicht mehr sanktioniert werden können.

Im nunmehr 300. Verfahren des Jahres 2025 wurde einem 38-jährigen Georgier vorgeworfen, am Freitag, 23.05.2025 gegen 13:50 Uhr in einem Baumarkt in der Schulenburger Landstraße gemeinsam mit einem gesondert Verfolgten hochwertiges und exklusives Grillzubehör der Marke „Weber“ im Gesamtwert von 386,97€ unter seine getragene Kleidung gesteckt und sodann den Baumarkt verlassen zu haben. Anschließend wurde er von der Polizei festgenommen und ihm am 24.04.2025 ein Haftbefehl verkündet.

Der 38-Jährige zeigte sich geständig und gab an, dass er die Ware für sich und seine Familie geklaut habe.

Dem folgte der Strafrichter nicht und wies dies als Schutzbehauptung zurück.

Der Angeklagte, welcher bereits 13 Eintragungen im Bundeszentralregister aufweist, wurde wegen Diebstahls im besonders schweren Fall aufgrund von Gewerbsmäßigkeit zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten ohne Bewährung verurteilt und der Angeklagte aus der Untersuchungshaft entlassen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Angeklagte kann noch Rechtsmittel einlegen.

Bereits seit einigen Jahren werden am Amtsgericht Hannover in enger Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft Hannover und der Polizei erfolgreich sämtliche beschleunigte Verfahren aus dem Landgerichtsbezirk Hannover verhandelt.

Das beschleunigte Verfahren (§§ 417 ff Strafprozessordnung) ist zulässig, wenn die Sache aufgrund des einfachen Sachverhalts oder der klaren Beweislage zur sofortigen Verhandlung geeignet ist und in der Regel die Verhängung von Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr mit oder ohne Bewährung zu erwarten ist. Eine Hauptverhandlung findet am Amtsgericht in der Regel bereits am folgenden Werktag statt. Lediglich Verhaftungen am Wochenende werden am darauffolgenden Mittwoch verhandelt.

Aktenzeichen 289 Ds 59/25

AG Hannover, 30.05.2025

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