Veganes Material darf nicht als „Apfelleder“ beworben werden
Das OLG Köln hat entschieden, dass ein künstlich hergestelltes Hundehalsband nicht als „Apfelleder“ beworben werden darf, da dies Verbraucher über die Materialeigenschaft irreführen kann. Die Bezeichnung suggeriere echtes Leder, obwohl das Produkt aus Rückständen der Fruchtsaftindustrie besteht; ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung ist nicht zulässig (§ 542 ZPO).