Die Bundesanwaltschaft hat gestern (20. Dezember 2022) aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshof den deutschen Staatsangehörigen Deniz B. bei seiner Einreise am Flughafen Frankfurt am Main durch Beamte der Bundespolizei und des Bundeskriminalamtes festnehmen lassen.

Der Beschuldigte ist der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB) in drei Fällen dringend verdächtig, wobei ihm in zwei dieser Fälle zudem Kriegsverbrechen gegen das Eigentum und sonstige Rechte (§ 9 Abs. 1 VStGB) vorgeworfen werden.

In dem Haftbefehl wird dem Beschuldigten im Wesentlichen folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

Deniz B. reiste im Frühjahr 2016 gemeinsam mit seiner Ehefrau nach islamischem Ritus von Deutschland aus in die Türkei, um sich sodann nach Syrien zu der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat (IS)“ zu begeben.

Dort angekommen, schlossen sich die beiden dem IS als Mitglieder an. Wenige Tage später reiste das Paar nach Mossul (Irak), wo der Beschuldigte eine militärische Ausbildung durchlief. Im Anschluss absolvierte er als Mitglied einer Kampfeinheit des IS Wachdienste und Kampfeinsätze für die Vereinigung, wobei er zuletzt eine verantwortliche Position im logistischen Bereich wahrnahm. Für seine Tätigkeit erhielt der Beschuldigte eine monatliche Alimentation von der Vereinigung. Während seines Aufenthalts im Irak wohnte der Beschuldigte an verschiedenen Orten und bezog an diesen mit seiner Ehefrau nacheinander insgesamt zwei Wohnhäuser, die ihnen jeweils von dem IS zur Nutzung überlassen worden waren. Die Wohnhäuser hatte der IS unter seine Verwaltung gestellt, nachdem die rechtmäßigen Bewohner vor dem IS geflohen waren.

Der Beschuldigte befand sich seit seiner Festnahme durch kurdische Sicherheitskräfte Ende August 2017 bis zu seiner Rückkehr nach Deutschland in Erbil/Nordirak in Haft. Er wurde heute (21. Dezember 2022) dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgeführt, der ihm den Haftbefehl eröffnet und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat.

Quelle: Generalbundesanwalt, Pressemitteilung vom 21. Dezember 2022

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