
Die beim Bundesnachrichtendienst am 23. April 2024 in dessen Dienststellen im In- und Ausland durchgeführte Wahl zum Gesamtpersonalrat ist ungültig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Die Wahl wurde von dem Gesamtwahlvorstand geleitet. Für die Dienststellen, in denen zeitgleich die Wahlen zu den örtlichen Personalräten stattfanden, beauftragte er die dortigen örtlichen Wahlvorstände mit der Durchführung der Wahl zum Gesamtpersonalrat. In den Dienststellen, in denen aus unterschiedlichen Gründen keine örtlichen Personalräte gewählt wurden und deshalb auch keine örtlichen Wahlvorstände bestanden, führte der Gesamtwahlvorstand die Wahl selbst durch. Insbesondere diesen Umstand haben die Antragsteller im Wahlanfechtungsverfahren beanstandet und darüber hinaus noch eine Vielzahl weiterer Wahlfehler geltend gemacht. Das erst- und letztinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht hat daraufhin die Wahl des Gesamtpersonalrats für ungültig erklärt.
Nicht zu beanstanden ist die Durchführung der Wahl durch den Gesamtwahlvorstand. Dieser ist nicht verpflichtet, in Dienststellen ohne Personalrat und örtlichen Wahlvorstand die Bestellung örtlicher Wahlvorstände herbeizuführen. Mangels einer entsprechenden Verweisung in § 94 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) gelten die für Bezirks- und Hauptwahlvorstände maßgeblichen Vorgaben des § 89 Abs. 3 BPersVG nicht für die Wahl des Gesamtpersonalrats. Vielmehr steht es in diesen Fällen im Organisationsermessen des Gesamtwahlvorstands, ob er für die Durchführung der Wahl um die Bestellung örtlicher Wahlvorstände ersucht oder die Wahl selbst durchführt.
Die Wahl des Gesamtpersonalrats verstößt aber aus einer Reihe anderer Gründe gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren. So hat etwa der Gesamtwahlvorstand, soweit er die Wahl selbst durchgeführt hat, in den betroffenen Dienststellen kein örtliches Wählerverzeichnis ausgelegt. Für diese Dienststellen hat er auch keine Wahlausschreiben erlassen, die sein Gesamtwahlausschreiben ergänzen, das seinerseits den Anforderungen nicht genügt, die an ein ergänzendes Wahlausschreiben zu stellen sind. Mit der durch die Wahlordnung vorgegebenen Zuweisung von Aufgaben- und Verantwortungsbereichen zwischen dem Gesamtwahlvorstand als Leiter der Gesamtpersonalratswahl und den mit ihrer Durchführung beauftragten örtlichen Wahlvorständen ist nicht vereinbar, dass der örtliche Wahlvorstand der Zentrale in Berlin sämtliche Mitglieder des Gesamtwahlvorstandes zu Wahlhelfern bestellt hat, die nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz den örtlichen Wahlvorstand (lediglich) unterstützen. Art und Anzahl der im Wahlverfahren nicht berichtigten Wahlfehler schließen die Annahme aus, dass sie das Wahlergebnis nicht ändern oder beeinflussen konnten.
BVerwG 5 PA 4.24 – Beschluss vom 22. Mai 2025
BVerwG, 22.05.2025