Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss für einen Abschnitt der deutschen Schienenhinterlandanbindung der Festen Fehmarnbeltquerung (FFBQ) auf der Insel Fehmarn abgewiesen.

Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses vom 18. März 2024 ist der Ausbau der Schienenstrecke von der südlichen Rampe der Fehmarnsundbrücke auf der Halbinsel Wagrien bis zum Anschluss an die Schienenverbindung der FFBQ südlich von Puttgarden auf Fehmarn. Die Schienenstrecke über die Fehmarnsundbrücke wird nur elektrifiziert, bleibt aber eingleisig. Im Anschluss daran wird die Bahnstrecke zweigleisig ausgebaut.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte über insgesamt acht Klagen zu entscheiden. Kläger sind die Stadt Fehmarn und der Wasserbeschaffungsverband Fehmarn sowie sechs im Bereich Sport, Freizeit und Tourismus tätige Unternehmen.

Dem Vorhaben fehlt es nicht an der Planrechtfertigung. Der Verkehrsbedarf für die Schienenhinterlandanbindung der FFBQ ist gesetzlich festgestellt. Die Bedarfsfeststellung ergibt sich aus dem Zustimmungsgesetz zum deutsch-dänischen Staatsvertrag über eine FFBQ von 2009. Daran ist das Bundesverwaltungsgericht gebunden. Zwar ist die verfahrensgegenständliche Elektrifizierung der eingleisigen Bahnstrecke über die denkmalgeschützte Fehmarnsundbrücke nur eine Zwischenlösung. Nach den Plänen der Beigeladenen soll der Fehmarnsund später durch einen ca. 2,2 km langen kombinierten Absenktunnel mit vier Fahrstreifen für die Straße sowie zwei Gleisen für die Eisenbahn bei Erhaltung der Fehmarnsundbrücke für den langsamen Verkehr (Fußgänger, Radfahrer) gequert werden. Das nach dem Staatsvertrag zunächst maßgebliche Planungsziel, spätestens bis zur Eröffnung der FFBQ – voraussichtlich 2029 – eine ausreichende Eisenbahnkapazität auf der eingleisigen Schienenstrecke sicherzustellen, wird mit der Interimslösung jedoch erreicht. Der Ausbau zu einer durchgehend zweigleisigen elektrifizierten Schienenstrecke soll spätestens sieben Jahre nach der Eröffnung der FFBQ betriebsbereit sein. Das zweistufige Vorgehen entspricht demnach den Vereinbarungen im Staatsvertrag.

Die Immissionsgrenzwerte zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche bei der wesentlichen Änderung von Schienenwegen nach der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) sind auf den Grundstücken der klagenden Sport-, Freizeit- und Tourismusunternehmen durchweg eingehalten. Dies gilt auch, soweit zugunsten der Campingplatzgebiete niedrigere Immissionsgrenzwerte als rechtlich geboten angenommen wurden.

Die Trinkwasserversorgung auf Fehmarn ist durch das planfestgestellte Vorhaben nicht gefährdet. Relevante bau- und betriebsbedingte Erschütterungen der Wassertanks des Wasserbeschaffungsverbandes sowie Störungen der Trinkwasserleitungen können nach den Planunterlagen und den Anordnungen der Planfeststellungsbehörde ausgeschlossen werden.

Unter Beachtung der mit dem Vorhaben verfolgten verkehrlichen Ziele sowie der staatsvertraglichen Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland kommt ein Zuwarten auf eine derzeit nicht hinreichend verfestigte Lösung durch eine andere Querung des Fehmarnsundes nicht in Betracht. Die Behörde hat eine sachgerechte Abwägung der Vor- und Nachteile der Zwischenlösung vorgenommen. Unzumutbare Beeinträchtigungen des Tourismusstandortes durch die Interimslösung haben die Kläger nicht dargelegt.

BVerwG 7 A 5.24 – Urteil vom 22. Mai 2025

BVerwG 7 A 6.24 – Urteil vom 22. Mai 2025

Bundesverwaltungsgericht, 22.05.2025

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