Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts eine Wahlprüfungsbeschwerde der AfD-Fraktion im Deutschen Bundestag als unzulässig verworfen.

Die Wahlprüfungsbeschwerde wendet sich gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 10. November 2022, mit dem dieser die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag vom 26. September 2021 in 431 Wahlbezirken des Landes Berlin für ungültig erklärt und insoweit eine Wiederholung der Wahl angeordnet hat. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass die Bundestagswahl im gesamten Wahlgebiet des Landes Berlin wiederholt werden müsse, weil es zu beispiellosen Beeinträchtigungen im Wahlablauf gekommen sei. Das „Berliner Wahlchaos“ sei deutlich größer gewesen, als es dokumentiert worden sei.

Die Wahlprüfungsbeschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den gesetzlichen Substantiierungsanforderungen. Ein unsachgemäßes Vorgehen des Wahlprüfungsausschusses vermag die Beschwerdeführerin nicht hinreichend darzulegen. Ihre Ausführungen zu Wahlfehlern, zur Mandatsrelevanz und zu den Rechtsfolgen der geltend gemachten Fehler genügen nicht, um die Notwendigkeit einer Wiederholung der Bundestagswahl im gesamten Land Berlin zu begründen. Insbesondere fehlt es an der gebotenen Auseinandersetzung mit dem Beschluss des Bundestages vom 10. November 2022.

Derzeit sind beim Bundesverfassungsgericht noch weitere fünf Wahlprüfungsbeschwerden anhängig, die sich gegen den genannten Beschluss des Deutschen Bundestages vom 10. November 2022 richten.

Beschluss vom 19. September 2023
2 BvC 5/23

(c) Bundesverfassungsgericht, 19.12.2023

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