Über die Frage, ob die Kosten für die Behandlung in einer psychiatrischen Klinik als Krankheitskosten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erstatten sind, wird der 8. Senat des Bundessozialgerichts am 29. Februar 2024 um 11.30 Uhr im Jacob-Grimm-Saal zu entscheiden haben (Aktenzeichen B 8 AY 3/23 R).

Der Kläger, afghanischer Staatsangehöriger, reiste im Juni 2018 über Italien nach Deutschland ein. Sein Asylantrag wurde vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zunächst wegen der vorrangigen Zuständigkeit Italiens als unzulässig abgelehnt. Nach einem Suizidversuch seines Mitbewohners in der Flüchtlingsunterkunft stellte sich der Kläger Anfang 2019 in einem Zentrum für traumatisierte Flüchtlinge vor. Seinen Antrag auf Übernahme der Fahrkosten dorthin, um an einer ambulanten Stabilisierungsgruppe teilzunehmen, lehnte der beklagte Landkreis ebenso ab wie die Übernahme der Kosten einer stationären Behandlung in Höhe von rund 9000 Euro. Diese waren entstanden, nachdem der Kläger Mitte März wegen des Verdachts auf eine schwere depressive Episode und eine Posttraumatische Belastungsstörung als Notfall in eine Klinik aufgenommen worden war. An Angeboten der Stabilisierungsgruppe hatte der Kläger nach Ablehnung der Fahrkosten nicht teilgenommen.

Klage und Berufung des Klägers gegen die ablehnenden Verwaltungsentscheidungen waren vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht erfolgreich. Mit seiner Revision rügt der Beklagte eine Verletzung der §§ 4, 6 Asylbewerberleistungsgesetz.

(c) BSG, 21.02.2024

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