Das Landgericht Verden hat den Angeklagten Ko. wegen schwerer Zwangsprostitution, Vergewaltigung, versuchter Vergewaltigung, versuchter sexueller Nötigung und gefährlicher Körperverletzung durch Unterlassen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die Mitangeklagten Kr. und H. hat es jeweils wegen gefährlicher Körperverletzung durch Unterlassen sowie Beihilfe zu den genannten Sexualstraftaten, die Angeklagte H. darüber hinaus wegen eines Betäubungsmitteldelikts verurteilt und gegen sie Gesamtfreiheitsstrafen von drei Jahren und neun Monaten bzw. von zwei Jahren und neun Monaten ausgesprochen. Vom Anklagevorwurf eines gemeinschaftlich begangenen Mordes hat es die Angeklagten freigesprochen. 

Nach den Urteilsfeststellungen „übernahm“ der Angeklagte Ko. Anfang April 2020 von einem Zuhälter gegen Zahlung von 2.000 Euro und den Erlass von Drogenschulden eine psychisch schwer erkrankte 19-jährige Frau, um ihre Prostitution zu intensivieren und dadurch erhebliche Einkünfte für sich zu erwirtschaften. Die hiervon unterrichteten Mitangeklagten Kr. und H., seine Lebensgefährtin, erklärten sich ohne finanzielle Beteiligung bereit, das Vorhaben zu unterstützen. Obgleich sich die Geschädigte zu keinem Zeitpunkt mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen einverstanden erklärt hatte, bot Ko. diese auf einer Internetplattform an. H. unterstützte ihn bei den Verhandlungen mit Interessenten, Kr. nahm die Geschädigte zeitweise in seine Wohnung auf und begleitete sie zusammen mit Ko. zu vereinbarten Treffpunkten. Es kam zu mindestens drei Treffen mit Freiern, wobei in einem Fall nicht aufgeklärt werden konnte, ob es zu sexuellen Dienstleistungen kam, und in einem weiteren Fall der Freier die Geschädigte wegen ihres auffälligen Verhaltens alsbald zurückbrachte. 

Spätestens seit dem Abend des 7. April 2020 befand sich die inzwischen schwer psychotische Geschädigte zunächst im Wohnhaus von Ko. und H. und dann bis zu ihrem Tod in der dortigen Garage. In der Hoffnung, die „Einnahmequelle“ für Ko. erhalten zu können, entschieden die Angeklagten gemeinsam, die dringend erforderliche fachärztliche Hilfe nicht zu holen, sondern sich selbst um die Geschädigte zu kümmern. Dabei nahmen sie eine Verlängerung ihres Leidens in Kauf. H. überließ der Geschädigten zur Beruhigung einen „Joint“. Später reichte sie ihr ein Wasserglas mit einer darin aufgelösten, unbekannt gebliebenen Menge Salz. Bei jedenfalls einer Gelegenheit wurde die Geschädigte gewürgt und ihr der Mund zugehalten. Sie verstarb schließlich in der Nacht auf den 9. April 2020, wobei todesursächlich entweder ein Würgen oder die Einwirkung einer zu großen Menge Salz auf den Organismus war. Wer den Tod verursacht hatte, vermochte das Landgericht nicht festzustellen. Um die Leiche zu beseitigen, fesselte jedenfalls Ko. diese an eine Waschbetonplatte und warf sie von einer Brücke in einen Schleusenkanal der Weser. 

Die auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft, der Angeklagten und des Nebenklägers erfolgte rechtliche Überprüfung durch den 6. Strafsenat hat hinsichtlich der ergangenen Schuldsprüche nur Änderungen bezüglich der konkurrenzrechtlichen Bewertung ergeben, was teilweise zur Aufhebung der Strafaussprüche geführt hat. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der Senat die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen hat er die Revisionen verworfen. 

Das Urteil des Landgerichts Verden ist damit weitgehend rechtskräftig, insbesondere hinsichtlich des Freispruchs vom Vorwurf des Mordes. 

Urteil vom 17. Mai 2023 – 6 StR 275/22 

Vorinstanz: 

Landgericht Verden – Urteil vom 21. Oktober 2021 – 1 Ks 147 Js 20912/20 (113/20)

Quelle: BGH, Pressemitteilung vom 17. Mai 2023

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