Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses und sexuellem Missbrauch von Jugendlichen, sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt. 

Nach den Feststellungen des Landgerichts trat der Angeklagte als Schamane auf und bot als solcher alternative Behandlungsmöglichkeiten an. Er erlangte durch manipulatives Verhalten das Vertrauen der Familie der zur Tatzeit 14jährigen, sexuell unerfahrenen Geschädigten und überzeugte ihre Mutter davon, dass das Mädchen wegen nicht näher definierter Ängste seiner Behandlung bedürfe. 

Anlässlich einer Therapiesitzung in einem Waldstück führte der Angeklagte unter anderem einen Finger bis in den Scheidenvorhof der Geschädigten ein. Er nutzte dabei aus, dass das Mädchen angesichts der Dunkelheit und des Umstandes, dass es bei der Behandlung eine Schlafmaske tragen musste, mit keinem Übergriff rechnete. In einem weiteren Behandlungstermin sollte sich die Geschädigte rücklings von einem drei Meter hohen Felsen in einen Speichersee fallen lassen. Obwohl sich das Mädchen dem verbal widersetzte, schob der Angeklagte die Geschädigte in Richtung Abgrund, sodass sie in das kalte Wasser fiel. Sie erlitt hierdurch Schmerzen am Rücken. Später massierte er das vollständig entkleidete Mädchen in seinem Wohnwagen an Pobacken und Vulva und berührte seine Brüste. Schließlich forderte er die Geschädigte auf, sich auf die Seite zu legen. In dieser Position befahl er ihr, die Beine zu öffnen und drang mit seinem erigierten Penis – nicht ausschließbar ein Kondom verwendend – zumindest in ihren Scheidenvorhof ein. Dabei rechnete er mit dem entgegenstehenden Willen des Mädchens und nahm diesen zumindest billigend in Kauf. 

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge und eine nicht begründete Beanstandung des Verfahrens gestützte Revision des Angeklagten weitgehend verworfen, da die durch das Rechtsmittel veranlasste Überprüfung des Urteils im Wesentlichen keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat. Der Senat hat lediglich den Schuldspruch dahin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses in Wegfall gelangt. Er hält insoweit an seiner Rechtsprechung (Beschluss vom 29. September 2009 – 1 StR 426/09) fest, wonach Täter im Sinne des § 174c Abs. 2 StGB nur sein kann, wer berechtigt ist, die Bezeichnung „Psychotherapeut“ (§ 1 Abs. 1 Satz 4 PsychThG) zu führen. Dies war bei dem Angeklagten nicht der Fall. 

Das Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen. 

Vorinstanz: 

Landgericht München II – Urteil vom 14. Juni 2023 – 4 J KLs 21 Js 18795/22

(c) BGH, 02.05.2024

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