Das Landgericht Weiden i.d.OPf. hatte die drei Angeklagten wegen Betruges zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. 

Nach den Feststellungen nutzten die Angeklagten eine von ihnen erworbene eingetragene Genossenschaft, um Geschäftsanteile an ihr als vermögenswirksame Leistungen nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz an Arbeitnehmer zu vertreiben. Deren Arbeitgeber zahlten im Vertrauen auf die Wirksamkeit der Beitritte Gelder an die Genossenschaft. Tatsächlich waren die Beitritte zur Genossenschaft unwirksam, da die erforderlichen Formvorschriften nicht eingehalten worden waren. Die Angeklagten wussten, dass deshalb kein Anspruch auf die Beiträge bestand, und forderten diese dennoch ein. Während die Hauptangeklagte als Vorständin die Genossenschaft leitete, verantwortete ihr angeklagter Sohn die IT, ihr mitangeklagter Ehemann die Buchhaltung. 

Insgesamt erfasste die Verurteilung mehr als 16.000 geschädigte Arbeitnehmer bundesweit, die mehr als 6,7 Millionen Euro an die Genossenschaft gezahlt hatten. 

Die Hauptangeklagte hatte kein Rechtsmittel gegen das landgerichtliche Urteil eingelegt. Die auf die Revisionen der beiden anderen Angeklagten erfolgte rechtliche Überprüfung des Urteils durch den in Leipzig ansässigen 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat keine Rechtsfehler zum Nachteil dieser Angeklagten ergeben. Das Urteil ist damit auch gegen sie rechtskräftig. 

Beschluss vom 29. April 2025 – 6 StR 518/24 

Vorinstanz: 

Landgericht Weiden i.d.OPf. – Urteil vom 21. März 2024 – 1 KLs 23 Js 7735/20

BGH, 12.05.2025

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