Ein heute 50‑Jähriger soll rund 40 Millionen Euro durch unrechtmäßigen Vorsteuerabzug erwirtschaftet haben. Die Staatsanwaltschaft Berlin hat nun Anklage wegen 14 Taten der bandenmäßigen Steuerhinterziehung in großem Ausmaß zum Landgericht Berlin erhoben.

Der Mann soll als Geschäftsführer eines von ihm gegründeten Unternehmens eine Gewinnmaximierung angestrebt haben. Dazu soll er von gesondert verfolgten Mittätern das Angebot erhalten haben, Kupfer zu einem durchschnittlich um 130 Euro pro Tonne unter dem von der Metallbörse festgesetzten Marktpreis geliefert zu bekommen. Laut Anklage war dem Mann dabei bewusst, dass Ware nur zu einem Preis unterhalb des Marktpreises gehandelt werden kann, wenn die Umsatzsteuer eingespart wird, und zwar hier in Form des sog. „Umsatzsteu-erkarussells“. Der Mann soll die von den Mittätern – bzw. deren Scheinfirmen („sog. Missing Trader“) – ausgestellten Rechnungen mit der dort ausgewiesenen Umsatzsteuer in seinem Unternehmen eingebucht haben. Diese Umsatzsteuer habe er dann als Vorsteuer im Rahmen der Umsatzsteuererklärungen geltend gemacht haben – wobei ihm laut Anklage bewusst war, dass die von den Mittätern in ihren Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer nicht oder nicht in der erforderlichen Höhe an das Finanzamt abgeführt wurde. Dadurch soll der Geschäfts-führer seit dem Kalenderjahr 2012 bis zum Oktober 2014 bei seinem Unternehmen eine Um-satzsteuerverkürzung von rund 23 Millionen Euro verursacht haben.

Auf dieselbe Art und Weise soll der Mann im Kalenderjahr 2011 und 2012 als Einkäufer für ein anderes Unternehmen eine Umsatzsteuerverkürzung in Höhe von knapp 17 Millionen Euro herbeigeführt haben.

Einige der Mittäter wurden bereits durch das Landgericht Berlin rechtskräftig zu Freiheitsstrafen zwischen 3 Jahren und 9 Monaten und 7 Jahren verurteilt; gegen zwei weitere Mittäter ist das Verfahren beim Landgericht Berlin anhängig.

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Beispiel eines sog. „Umsatzsteuerkarussells“

Eine Firma A (sog. „In‑Buffer“) aus dem Europäischen Ausland liefert Ware an eine Firma B im Inland. Dieser Handel ist aufgrund des Handels im europäischen Binnenmarkt umsatz-steuerfrei. Nun verkauft die Firma B die Ware an eine Firma C. C zahlt die für den Kauf anfallende Umsatzsteuer, doch führt B diese nicht an das Finanzamt ab. B ist der sog. „Missing Trader“, zumeist eine Scheinfirma. Die Firma C (sog. „Buffer“) verkauft die Ware mit Gewinnaufschlag an den Händler D, der die für den Kauf anfallende Umsatzsteuer an die Firma C zahlt. Diese kann nun die zunächst abgeführte Umsatzsteuer als Vorsteuer beim Finanzamt in Rechnung stellen. Der Händler D (sog. „Distributor“) verkauft die Ware mit Gewinnaufschlag ins Europäische Ausland, an den Anfangs‑Händler A. Dieser Verkauf ist als Handel im Europäischen Binnenmarkt erneut umsatzsteuerfrei. Der Händler D bekommt seine an die Firma C gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Finanzamt zurückerstattet.

Profitabel wird das Umsatzsteuerkarussell durch die Preisaufschläge der Firmen C und D, aber vorrangig durch die „Einsparung der Umsatzsteuer“ bei der Firma B. Dadurch wird es möglich, dass der Preis für den Rückkauf der eigenen Ware durch die Firma A unterhalb des Verkaufspreises von Firma A an Firma B liegt. Der Schaden liegt bei den jeweils betroffenen Finanzämtern im Europäischen Binnenmarkt.

Quelle. Staatsanwaltschaft Berlin, Pressemitteilung vom 27. Februar 2023

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