Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart, mit dem das beklagte Land Baden-Württemberg verpflichtet wurde, die Bürgermeisterwahl vom 2. Februar 2020 für ungültig zu erklären, bestätigt.

Der Kläger kandierte bei der Wahl zum Bürgermeister der Stadt Weinsberg am 2. Februar 2020 als Herausforderer. Der bisherige Amtsinhaber erzielte im ersten Wahlgang 56,23 Prozent der Stimmen, der Kläger unterlag mit 33,39 Prozent der Stimmen. Im Nachgang zur Wahl erhob der Kläger Einspruch gegen das Wahlergebnis und machte verschiedene Wahlfehler geltend. Er rügte u.a., dass ihm die Beilage eines Flyers in der Ausgabe vom 10. Januar 2020 im Nachrichtenblatt der Stadt Weinsberg, das gleichzeitig das Amtsblatt der Stadt Weinsberg ist, versagt worden sei. Außerdem sei ihm von der Gemeindeverwaltung nur das Aufstellen von 30 Wahlplakaten genehmigt worden, wohingegen der amtierende Bürgermeister habe 40 Plakate aufstellen dürfen. Schließlich sei eine unzulässige Unterstützungsanzeige mehrerer Personen im Nachrichtenblatt vom 17. Januar 2020 erschienen. Das Landratsamt Heilbronn wies den Einspruch zurück. Daraufhin erhob der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart. Das Verwaltungsgericht Stuttgart verpflichtete mit Urteil vom 12. August 2021 (Az. 7 K 1720/20) den Beklagten (das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landratsamt Heilbronn), die Bürgermeisterwahl in Weinsberg für ungültig zu erklären (s. Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 13. August 2021).

Der 1. Senat des VGH wies die Berufungen des Beklagten (Land Baden-Württemberg) und der beiden Beigeladenen (Stadt Weinsberg und der obsiegende Bürgermeister) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 2023 zurück.

Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen. Das beklagte Land und die Beigeladenen können jeweils binnen eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erheben (Az. 1 S 359/22).

Quelle: VGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 25. Januar 2023

Cookie Consent mit Real Cookie Banner