Das Amtsgericht Bad Kissingen hat im Februar 2022 das Verfahren gegen einen 38-jährigen rumänischen Bauarbeiter wegen gefährlicher Körperverletzung vorläufig eingestellt. Vorgeworfen wurde dem Mann einen Kollegen mit einer Kelle im Gesucht verletzt zu haben. IM Raum stand also eine gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB).

Was war geschehen?

Auf einer Baustelle kam es im Juli 2021 zum Streit zwischen zwei Kollegen. Als der Geschädigte auf den Angeklagten aggressiv zulief, stieß ihn dieser mit beiden Händen gegen die Brust. Dumm nur, dass er eine Kelle in der Hand hatte, weil er gerade mit dem Verputzen einer Wand beschäftigt war. Durch die Kelle wurde der geschädigte Kollege an der Wange verletzt. Laut Aussage eines als Zeugen geladenen Polizisten, der den Sachverhalt vor Ort aufgenommen hat, war dieser Kratzer jedoch kaum wahrzunehmen. Dennoch stand der Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung im Raum, da die scharfkantige Kelle als gefährliches Werkzeug angesehen wurde, mit der durchaus erhebliche Verletzungen dem Opfer zugefügt werden können.

Wie verlief die Hauptverhandlung?

Ob es ein Versehen beim Stoßen war, wie der Angeklagte behauptete oder ein gezielter Schlag mit der Kelle ins Gesicht ließ sich nicht klären. Der Geschädigte, der als Zeuge geladen war, erschien nämlich nicht.

Das Gericht und die anderen Verfahrensbeteiligten waren sich jedoch einig, dass ohne den Geschädigten heute kein Urteil fallen könne.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Gericht regte eine Einstellung des Verfahrens gegen eine Geldauflage von 500 Euro an. Begründet wurde dies von der Richterin damit, dass die Verletzungsfolgen als sehr gering anzusehen seien. Zudem hatte der Geschädigte in einem Telefonat der Polizei gegenüber auch schon geäußert, kein Interesse mehr an einer Strafverfolgung seines ehemaligen Kollegen zu haben.

Nach kurzer Beratung mit seinem Anwalt stimmt der Angeklagte dem Vorschlag des Gerichts zu. Zumal der Angeklagte noch unter Bewährung stand. Bei einer Verurteilung hätte der Widerruf derselben gedroht. Durch eine Einstellung ist diese nun nicht gefährdet.

Gab es juristische Besonderheiten?

Das Verfahren wurde gegen eine Geldauflage nach § 153a StPO vorläufig eingestellt. Gegen den unentschuldigt fehlenden Zeugen wurde auf Antrag der Staatsanwaltschaft ein Ordnungsgeld in Höhe von 200 Euro ersatzweise 4 Tage Ordnungshaft verhängt.

Einstellung nach
§ 153a StPO

Ausbleiben eines Zeugen

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