Das Verwaltungsgericht Würzburg hat mit Beschlusses der 5. Kammer vom heutigen Tag den Antrag einer Privatperson abgelehnt, die sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen Beschränkungen in einer Allgemeinverfügung des Landratsamtes Main-Spessart für nicht angezeigte Versammlungen im Landkreis Main-Spessart wendete.

Der Wortlaut der Entscheidung:

1.

Das Landratsamt Main-Spessart erließ am 17. Januar 2022 eine Allgemeinverfügung, die für

nicht angezeigten Versammlungen u.a. einen Mindestabstand, eine Maskenpflicht und ein Verbot von Aufzügen vorsieht.

Zur Begründung stellte das Landratsamt darauf ab, dass in den vergangenen Wochen wiederholt anonym initiierte Versammlungen ohne ordnungsgemäße Kommunikation oder Kooperation mit den Sicherheitsbehörden stattgefunden hätten. Auch in der Zukunft müsse verstärkt mit solchen nicht rechtskonforme Versammlungen sog. „Spaziergänger“ gerechnet werden.

2.

Die Antragstellerin beantragte daraufhin, die aufschiebende Wirkung der noch einzureichenden Klage gegen die Allgemeinverfügung des Landratsamts Main-Spessart vom 17. Januar 2022 anzuordnen.

Zur Begründung ließ sie im Wesentlichen ausführen: Sie beabsichtige, an „gemeinsamen Spaziergängen“ in Marktheidenfeld teilzunehmen. Wann ein solcher „Spaziergang“ stattfinde, ergebe sich kurzfristig. Regelmäßig hätten die „Spaziergänge“ an Montagen mit einer Dauer von nicht mehr als einer Stunde stattgefunden.

Die in der Allgemeinverfügung vorgesehene Maskenpflicht verstoße gegen das Recht auf Versammlungsfreiheit. Sie sei nicht erforderlich. Der Schutz der Gesundheit sei bereits durch die Auflage zum Einhaltung eines Abstandes von 1,5 m erreicht.

Die Antragstellerin wende sich auch gegen die Verpflichtung einer Demonstration zum stationären Verbleib einer Versammlung. Allein der Umstand einer fehlenden Anmeldung genüge für das präventive Verbot nicht. Einem Spaziergang liege das Element der Fortbewegung inne.

3.

Mit seinem Beschluss vom 31. Januar 2022 folgte das Gericht diesem Antrag nicht:

Für das Gericht steht außer Frage, dass es sich bei den von der Antragstellerin angesprochenen „Spaziergängen“ um Versammlungen handele. Die rechtliche Qualifikation einer Zusammenkunft als Versammlung i.S.d. Versammlungsgesetzes bzw. des Art. 8 Abs. 1 GG unterliege nicht der Entscheidungshoheit des Veranstalters bzw. der Teilnehmer. Es sei deshalb rechtlich nicht relevant, ob die Versammlung als „Spaziergang“ bzw. „Montagsspaziergang“ bezeichnet werde.

Das Gericht habe keinen Zweifel daran, dass nach den aktuell erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung in der von der Antragstellerin gewünschten Art und Weise unmittelbar gefährdet sei. Es gelte dabei ein hoher Gefahrenmaßstab, den nicht schlechterdings jede zu erwartende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit erreiche. Jedoch könnten Gefahren, die von einem erhöhten Infektionsrisiko ausgehen, ein Versammlungsverbot rechtfertigen würden. Ein Versammlungsverbot scheide jedoch aus, solange mildere Mittel wie versammlungsrechtliche Auflagen bzw. Beschränkungen und der verstärkte Einsatz polizeilicher Kontrollen möglich seien.

Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben sei die mittels Allgemeinverfügung vom Landratsamt angeordnete Maskenpflicht und die Regelung, wonach die Versammlungen ausschließlich stationär bzw. ortsfest und ohne Aufzug zulässig seien, nicht zu beanstanden.

Quelle: VG Würzburg, Pressemitteilung vom 31. Januar 2022

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