09:00 Uhr: BGH – Verhandlungstermin „Dieselverfahren“; Bemessung des Nutzungsvorteils beim Leasing

Der unter anderem für Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen, die den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei einem Kraftfahrzeug mit Dieselmotor zum Gegenstand haben, zuständige VII. Zivilsenat hat in drei gleichzeitig zur mündlichen Verhandlung anstehenden „Dieselverfahren“ erneut darüber zu entscheiden, wie der Nutzungsvorteil zu bemessen ist, der auf den etwaigen Schadensersatzanspruch eines Leasingnehmers anzurechnen ist.

10:00 Uhr: Landesarbeitsgericht Niedersachsen – Verhandlungstermin „Sachgrundlose Befristung im Anschluss an Arbeitnehmerüberlassung bei VW“

Die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen verhandelt am 21. April 2022 zehn Entfristungsklagen von Arbeitnehmern bei VW.

Die Kläger waren bei der Volkswagen AG (VW) sachgrundlos vom 01.09.2019 bis zum 31.05.2020 beschäftigt. Zuvor bestanden Arbeitsverhältnisse seit Anfang September 2016 mit der Firma AutoVision. Diese ist mit der Beklagten wirtschaftlich verbunden, aber rechtlich selbständig. Die Kläger waren von Beginn des Arbeitsverhältnisses zur Firma AutoVision von dieser als Leiharbeitnehmer bei VW eingesetzt. Die früheren Arbeitsverhältnisse waren zunächst befristet; die Kläger und AutoVision verlängerten die Befristung zweimal.

Die Kläger wenden sich gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge Fristablaufs und machen Rechtsmissbrauch geltend. Sie vertreten die Auffassung, die Eingliederung bei VW aufgrund der Leiharbeit in dem früheren Zeitraum von nahezu drei Jahren verstoße gegen die europäische Richtlinie über Leiharbeit.

Das Arbeitsgericht hat sämtliche Klagen abgewiesen. Mit ihren Berufungen verfolgen die Kläger ihr erstinstanzliches Klageziel weiter. Sie machen geltend, der Tarifvertrag, der eine vom Gesetz abweichende Eingliederungsdauer von 36 Monaten zulasse, finde auf ihre Arbeitsverhältnisse keine Anwendung.

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