10:00 Uhr : Bundesverwaltungsgericht – Zugang zu städtischen Einrichtungen

Der Kläger begehrt von der beklagten Stadt die Zulassung zu einem städtischen Veranstaltungssaal, in dem er eine Podiumsdiskussion zur sogenannten BDS-Kampagne („Boycott, Divestment and Sanctions“) und einem dazu ergangenen Stadtratsbeschluss durchführen möchte. Seinen Antrag auf Überlassung einer geeigneten Räumlichkeit lehnte die Beklagte unter Bezugnahme auf den vorgenannten Stadtratsbeschluss ab. Dieser hatte festgelegt, dass für Veranstaltungen, die sich mit den Inhalten, Themen und Zielen der BDS-Kampagne befassten oder diese unterstützten, keine städtischen Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden dürften. Bei der BDS-Kampagne handele es sich um eine antisemitische Bewegung, die gegen die geltende Verfassungsordnung verstoße.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat dieses Urteil geändert und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für die geplante Diskussionsveranstaltung Zugang zu einem städtischen Veranstaltungssaal zu verschaffen. Die Stadt als Träger öffentlicher Einrichtungen dürfe zwar deren Zweck festlegen und auch bestimmte Arten von Nutzungen ausschließen. Dabei müsse sie aber das höherrangige Recht und die Grundrechte beachten. Es verletze das Grundrecht der Meinungsfreiheit, wenn einem Antragsteller allein wegen zu erwartender unerwünschter Meinungsäußerungen der Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung verwehrt werde. Etwaige antisemitische Äußerungen rechtfertigten einen Ausschluss von der Nutzung erst dann, wenn damit die Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung gefährdet werde. Es sei nicht ersichtlich, dass diese Gefahrenschwelle gegenwärtig erreicht werde.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision.

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