09:00 Uhr: Bundessozialgericht – Mündliche Verhandlung „Kinderzuschlag nur für erwerbsfähige Eltern?“

Ob eine nicht erwerbsfähige Person, die deswegen von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen ist, einen Anspruch auf Kinderzuschlag für ihre Kinder hat, wird der 7. Senat des Bundessozialgerichts am 13. Juli 2022 zu entscheiden haben (B 7/14 KG 1/21 R).

Die Klägerin – Mutter dreier unter 15-jähriger Kinder – lebt mit diesen und ihrem Ehemann in einem Haushalt. Sowohl die Klägerin als auch ihr Ehemann beziehen Renten wegen voller Erwerbsminderung bei einem unter dreistündigen Leistungsvermögen. Daneben erhält die Familie Wohn-, Kinder- und Elterngeld. Die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit lehnte den Antrag auf Kinderzuschlag ab, weil beide Elternteile wegen der mangelnden Erwerbsfähigkeit nicht leistungsberechtigt nach dem SGB II seien. Sie könnten daher, wie für den Kinderzuschlag vorausgesetzt, auch nicht hilfebedürftig iS der Grundsicherung für Arbeitsuchende sein. SG und LSG haben sich dieser Auffassung angeschlossen.

09:30 Uhr: Bundessozialgericht – Mündliche Verhandlung „Mindert Trinkgeld den Arbeitslosengeld-II-Anspruch?“

Ob sich Trinkgeld bei der Berechnung des Alg II auf die Leistungshöhe mindernd auswirkt, wird der 7. Senat des Bundessozialgerichts am 13. Juli 2022 zu entscheiden haben (B 7/14 AS 75/20 R).

Die als Servicekraft in der Gastronomie tätige Klägerin erhielt neben Erwerbseinkommen aus dieser Tätigkeit Trinkgeld in Höhe von 25 Euro monatlich. Das beklagte Jobcenter berücksichtigte dieses Trinkgeld als Erwerbseinkommen iS des SGB II. Mit ihrem Begehren, das Trinkgeld bei der Berechnung des Alg II „außen vor zu lassen“, ist die Klägerin in der ersten und zweiten Instanz der Sozialgerichtsbarkeit erfolglos geblieben. Die Klägerin bringt in der Revision ua vor, bei dem Trinkgeld handele es sich um Zuwendungen Dritter, für deren Erbringung es keine rechtliche oder sittliche Pflicht gebe, so dass es nicht als Einkommen zu berücksichtigen sei.

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