
Karlsruhe, 28.10.2026 (JPD) – Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Voraussetzungen für den Deckungsschutz durch eine Rechtsschutzversicherung bei Diesel-Schadensersatzklagen präzisiert. Erfolgt nach der ursprünglichen Deckungsanfrage eine Klärung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung, sind die Erfolgsaussichten im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht maßgeblich. Dies gilt auch, wenn sich die Rechtsprechung zwischenzeitlich zunächst zugunsten und anschließend zulasten des Versicherungsnehmers entwickelt hat (Urteil vom 28. Oktober 2026, Az. IV ZR 155/25).
Im Streitfall hatte ein Dieselfahrzeugkäufer Deckungsschutz für ein Berufungsverfahren gegen den Hersteller verlangt. Seine Rechtsschutzversicherung lehnte dies 2021 wegen fehlender Erfolgsaussichten ab.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf gewährte Deckungsschutz lediglich für die Geltendmachung eines Differenzschadens von maximal 15 Prozent des Kaufpreises. Den maßgeblichen Streitwert setzte es auf 7.598,50 Euro fest.
Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Entscheidung und wies die Revision des Versicherungsnehmers zurück. Zwar bestehe nach der inzwischen geklärten Rechtsprechung grundsätzlich Aussicht auf Ersatz eines Differenzschadens gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6, 27 EG-FGV. Ein Anspruch auf Rückabwicklung des Fahrzeugkaufs im Wege des sogenannten großen Schadensersatzes habe jedoch keine hinreichende Erfolgsaussicht geboten.
Vorinstanzen: Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. Juni 2022 (Az. 9 O 322/21); Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 18. Juni 2025 (Az. I-15 U 11/25).





