E.ON durfte Fernwärmepreise in drei Versorgungsgebieten nicht erhöhen

Hamm, 12. Oktober 2026 (JPD) – Der Energieversorger E.ON Energy Solutions GmbH durfte die Fernwärmepreise in drei Versorgungsgebieten nicht auf Grundlage seiner bisherigen Preisanpassungsklauseln erhöhen. Das hat das Oberlandesgericht Hamm in einer Musterfeststellungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands entschieden.

Betroffen sind die Versorgungsgebiete Hamburg-Lohbrügge-Nord, Erkrath-Hochdahl und Schwalbach-Limes. Nach Auffassung des Gerichts verstießen die dort verwendeten Klauseln gegen § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV. Sie gewährleisteten weder einen ausreichenden Gleichlauf zwischen den eigenen Kostensteigerungen des Versorgers und den Preiserhöhungen gegenüber Kunden noch eine angemessene Gewichtung von Kosten- und Marktelementen.

In Hamburg-Lohbrügge-Nord stellte das Gericht zusätzlich einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot fest. E.ON hatte dort eine an den Gaspreis gekoppelte Abrechnung akzeptiert, obwohl die Fernwärme überwiegend aus Holzhackschnitzeln erzeugt wurde.

Eine generelle Unwirksamkeit sämtlicher Klauseln mit einem Erdgasindex-Anteil von mindestens 60 Prozent stellte der Senat dagegen nicht fest. Eine solche Beurteilung müsse die Besonderheiten des jeweiligen Versorgungsgebiets berücksichtigen.

OLG Hamm, Urteil vom 12. Oktober 2026 – 2 VKl 1/23

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