VG Köln kippt Wettbewerberklausel für DB InfraGO

Köln, 8. Oktober 2026 (JPD) Die DB InfraGO AG muss keine sogenannte Wettbewerberklausel in ihre Nutzungsbedingungen aufnehmen. Das Verwaltungsgericht Köln hat eine entsprechende Verpflichtung durch die Bundesnetzagentur im Eilverfahren für rechtswidrig erklärt.

Die Klausel sollte die Vergabe knapper Schienenkapazitäten auf Strecken mit Baustellen oder Umleitungen regeln. Danach sollte die DB Fernverkehr AG bei gleichzeitigem Interesse anderer Anbieter nur noch höchstens 60 bis 75 Prozent der verfügbaren Fernverkehrskapazitäten erhalten können.

Nach Auffassung des Gerichts fehlt dafür sowohl im europäischen als auch im nationalen Eisenbahnregulierungsrecht eine Rechtsgrundlage. Zudem sei die Regelung ungeeignet, potenziellen Wettbewerbern hinreichend verlässliche Kapazitätsaussichten für Investitionsentscheidungen zu verschaffen.

Ebenfalls rechtswidrig ist nach dem Beschluss die Verpflichtung, DB-Lounges als regulierte Serviceeinrichtungen zu behandeln. Die dort angebotenen Leistungen wie Verpflegung, Erholung und Arbeitsmöglichkeiten seien nicht eisenbahnbetriebsbezogen.

Über den Wettbewerb im Fernverkehr allgemein oder einen konkreten Markteintritt anderer Anbieter entschied das Gericht ausdrücklich nicht.

Der Beschluss (Az. 18 L 2186/26) ist unanfechtbar.

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