DB InfraGO setzt höhere Kostenobergrenze von 8,2 Milliarden Euro durch

Köln, 01.10.2026 (JPD) – Die DB InfraGO AG hat im Eilverfahren einen Anspruch auf eine deutlich höhere Obergrenze ihrer Gesamtkosten für die Netzfahrplanperiode 2026/2027 durchgesetzt. Das Verwaltungsgericht Köln setzte die Obergrenze auf 8,203 Milliarden Euro fest und damit um mehr als 880 Millionen Euro höher als zuvor von der Bundesnetzagentur bestimmt.

Die Bundesnetzagentur hatte die Obergrenze im Juni 2026 auf 7,317 Milliarden Euro festgesetzt. Dabei berücksichtigte sie erwartete staatliche Zuschüsse für Instandhaltungsmaßnahmen im Haushaltsjahr 2027 kostensenkend.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts war diese Kürzung rechtswidrig. Staatliche Zuwendungen dürften nur dann kostensenkend angesetzt werden, wenn ihre Gewährung bereits dem Grunde nach feststehe. Daran habe es im Zeitpunkt der Entscheidung der Bundesnetzagentur gefehlt.

Eine Leistungsvereinbarung zwischen dem Bund und der DB InfraGO AG über Instandhaltungszuwendungen für 2027 habe zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgelegen. Eine solche Vereinbarung soll nach Angaben des Gerichts erst bis Ende 2026 abgeschlossen werden. Auch aus dem aktuellen Haushaltsplan ergäben sich entsprechende Zuwendungen noch nicht.

Die Höhe der Kostenobergrenze ist maßgeblich für die Entgelte, die DB InfraGO von Eisenbahnverkehrsunternehmen für die Nutzung ihrer Schienenwege und Personenbahnsteige verlangen darf.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

VG Köln, Beschluss vom 01.10.2026 – 18 L 1831/26

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