
Niedersachsen, 24.09.2026 (JPD) – Die Niedersächsische Landesmedienanstalt (NLM) durfte einen Beitrag auf der Plattform X wegen der darin verwendeten Losung „Alles für Deutschland“ als rechtswidrig beanstanden. Die zusätzliche Anordnung an die Plattformbetreiberin, den Beitrag für den deutschen Markt zu sperren oder zu löschen, war dagegen rechtswidrig. Das hat die 7. Kammer mit Urteil vom 23. September 2026 entschieden.
Geklagt hatte die X Internet Unlimited Company (XIUC), die die Plattform X betreibt. Gegenstand des Verfahrens war ein Nutzerbeitrag, in dem die Losung „Alles für Deutschland“ verwendet worden war.
Die NLM hatte die Verbreitung des Beitrags beanstandet, weil es sich bei der Losung um ein Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation handele. Dieser rechtlichen Bewertung schloss sich das Gericht im konkreten Fall grundsätzlich an.
Nationale Maßnahmen trotz Digital Services Act möglich
Nach Auffassung der Kammer durfte die Landesmedienanstalt den Rechtsverstoß nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) in Verbindung mit § 86a Strafgesetzbuch (StGB) beanstanden.
Nationale Behörden könnten auch nach Inkrafttreten des Digital Services Act (DSA) im Einzelfall auf Grundlage nationalen Rechts gegen rechtswidrige Inhalte vorgehen, wenn diese gegen die nationale Rechtsordnung verstießen.
Der konkrete Nutzerbeitrag war nach Auffassung des Gerichts auch nicht von der Meinungsfreiheit geschützt. Die Bezeichnung der Losung als „Allerweltssatz“ verharmlose diese, ohne zugleich einen Beitrag zur gesellschaftlichen Aufklärung zu leisten.
NLM hätte Vorgehen gegen Nutzer prüfen müssen
Die darüber hinausgehende Anordnung, den Beitrag für den deutschen Markt zu sperren oder zu löschen, hielt die Kammer dagegen für rechtswidrig.
Grundsätzlich könne die Landesmedienanstalt entscheiden, ob sie gegen den Nutzer als sogenannten Content Provider oder gegen die Plattformbetreiberin als Host Providerin vorgehe. Bei dieser Auswahl verfüge sie über Ermessen.
Dieses Ermessen habe die NLM bei der Sperr- beziehungsweise Löschungsanordnung jedoch nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Nach Auffassung des Gerichts hätte sie jedenfalls prüfen müssen, sich zunächst an den Nutzer zu wenden. Dafür habe insbesondere gesprochen, dass dieser unter seinem Klarnamen aufgetreten sei.
Die Sperr- und Löschungsanordnung gegenüber XIUC war deshalb rechtswidrig.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache ließ die Kammer die Berufung zu.
Aktenzeichen: 7 A 5030/25


