
Berlin, 21.09.2026 (JPD) – Das Online-Nachrichtenportal NIUS darf seine Werbekampagne auf Verkehrsflächen der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) fortsetzen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat eine Beschwerde der BVG gegen eine entsprechende Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin zurückgewiesen. Zudem darf die BVG bestimmte Äußerungen des NIUS-Chefredakteurs nicht als offensichtlich rechtswidrig bezeichnen.
NIUS hatte im April 2026 Außenwerbung an einem Doppeldeckerbus sowie Innenwerbung in der U-Bahn gebucht. Die BVG hatte die Werbung zunächst inhaltlich geprüft und freigegeben. Nach Beginn der Kampagne kam es zu einer öffentlichen Debatte sowie zu Aufrufen in sozialen Medien, Einrichtungen der BVG zu beschädigen und den Betriebsablauf zu stören. Ein mit NIUS-Werbung versehener Bus wurde zudem über mehrere Stunden von einem Plakatwagen mit Gegenslogans verfolgt.
Nach einem Beitrag des NIUS-Chefredakteurs auf der Plattform X entschied die BVG, die Werbekampagne zu beenden. Das Verwaltungsgericht Berlin gab einem dagegen gerichteten Eilantrag von NIUS im Wesentlichen statt.
Diese Entscheidung hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts nun bestätigt. Nach Auffassung des Gerichts hat NIUS einen Anspruch auf gleichen und diskriminierungsfreien Zugang zu den Werbeflächen der BVG, nachdem diese die Werbung geprüft und freigegeben hatte.
Mögliche Gewalttaten oder Störungen durch Dritte rechtfertigten für sich genommen keinen Ausschluss des Nachrichtenportals von der Nutzung der Werbeflächen. Drohungen gegen die BVG oder das Bedrängen eines mit Werbung versehenen Busses seien gegebenenfalls zur Anzeige zu bringen. Eine Kündigung des Werbevertrags gegenüber NIUS könne darauf jedoch nicht gestützt werden.
Sicherheitsbedenken könnten den Zugangsanspruch nach Ansicht des OVG erst dann entfallen lassen, wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch mit polizeilichen Mitteln nicht aufrechterhalten werden könne. Dafür bestanden nach Auffassung des Gerichts keine Anhaltspunkte. Die Polizei sei zuvor nicht eingeschaltet worden.
Erfolg hatte NIUS zudem hinsichtlich einer Pressemitteilung der BVG. Diese hatte Äußerungen des Chefredakteurs zur Zweigeschlechtlichkeit sowie eine von ihm veröffentlichte Fotomontage einer vermeintlichen Werbung als offensichtlich rechtswidrig bezeichnet. Die Fotomontage war nach Angaben des Gerichts weder Gegenstand des Werbevertrags noch auf Fahrzeugen der BVG gezeigt worden.
Nach Auffassung des OVG kann NIUS insoweit Unterlassung verlangen. Ein sogenanntes „Recht auf Gegenschlag“ einer staatlichen Stelle reiche nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur so weit, wie dies für eine Richtigstellung erforderlich sei.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Aktenzeichen: OVG 1 S 63/26
Vorinstanz: VG Berlin, Beschluss vom 13.07.2026, Az. VG 1 L 215/26





