Görlitzer Park: Senatsverwaltung durfte keine Öffnungszeiten festsetzen

Berlin, 02.10.2026 (JPD) – Die von der Berliner Senatsverwaltung angeordneten Öffnungszeiten für den Görlitzer Park bleiben ausgesetzt. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat eine Beschwerde der Senatsverwaltung zurückgewiesen und die zugrunde liegende Allgemeinverfügung für rechtswidrig gehalten.

Die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt hatte im Februar 2026 verfügt, dass der Görlitzer Park ab März grundsätzlich nur noch von 6 bis 22 Uhr und in den Sommermonaten bis 23 Uhr geöffnet sein sollte. Das Verwaltungsgericht Berlin hatte auf Antrag von fünf Anwohnern die aufschiebende Wirkung ihrer Klage wiederhergestellt.

Der 11. Senat des OVG bestätigte diese Entscheidung. Nach seiner Auffassung war die Senatsverwaltung für die Festsetzung der Öffnungszeiten nicht zuständig.

Voraussetzung für ein Eingreifen der Senatsverwaltung wäre gewesen, dass das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg einer konkreten Weisung nicht nachgekommen wäre. Eine solche Weisung habe es jedoch nicht gegeben. Die Senatsverwaltung habe vom Bezirksamt lediglich verlangt, zu einem nicht näher bestimmten späteren Zeitpunkt Öffnungszeiten festzulegen und dies zudem unter den Vorbehalt entsprechender gesetzlicher Grundlagen gestellt.

Damit lagen nach Auffassung des OVG die Voraussetzungen für das von der Senatsverwaltung beanspruchte Eingriffsrecht nicht vor. Auf die Frage, ob die Kriminalitätsbelastung des Parks die Festlegung von Öffnungszeiten rechtfertigen könnte, kam es für die Entscheidung daher nicht entscheidend an.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 01.10.2026 – OVG 11 S 33/26
Vorinstanz: VG Berlin, Beschluss vom 01.06.2026 – VG 24 L 117/26

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