
Berlin, 14. Oktober 2026 (JPD) – Der Ausbau erneuerbarer Energien hat nicht grundsätzlich Vorrang vor dem Schutz von Bäumen. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden und die Klage eines Grundstückseigentümers auf Genehmigung der Fällung von drei Waldkiefern abgewiesen.
Der Kläger wollte die Bäume entfernen lassen, weil deren Schatten die Wirtschaftlichkeit einer geplanten Photovoltaikanlage auf seinem Hausdach beeinträchtige. Die zuständige Gemeinde hatte die erforderliche Ausnahmegenehmigung nach ihrer Baumschutzsatzung verweigert.
Nach Auffassung des 11. Senats ist trotz des in § 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) festgelegten überragenden öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien eine Abwägung im Einzelfall erforderlich. Der Erhalt der gesunden Kiefern diene ebenfalls dem Umweltschutz und überwiege hier das Interesse an einer höheren Stromausbeute. Die Anlage könne auch bei Beschattung sinnvoll betrieben werden.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Dagegen ist eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht möglich.
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Oktober 2026 – OVG 11 B 1/25




