Mannheim: VGH setzt Veröffentlichungspflicht im Fall Ferrat vorläufig aus

Mannheim, 16. September 2026. Im Streit um einen Beitrag des Mannheimer Stadtrats Julien Ferrat hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Vollziehung einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vorläufig ausgesetzt. Die Stadt Mannheim ist damit zunächst nicht verpflichtet, Ferrats Artikel „Zensur im Amtsblatt der Stadt Mannheim“ in der Ausgabe vom 17. September zu veröffentlichen.

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hatte den Oberbürgermeister der Stadt Mannheim am 15. September im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Beitrag abzudrucken. Dagegen legte der Oberbürgermeister am Mittwochvormittag Beschwerde beim VGH ein und beantragte zugleich die Aussetzung der Vollziehung.

Der 1. Senat gab dem Aussetzungsantrag zunächst statt. Damit wird die Verpflichtung zur Veröffentlichung bis zur Entscheidung über die Beschwerde nicht vollzogen.

Eine Begründung des Tenorbeschlusses liegt bislang noch nicht vor. Nach Angaben des Gerichts war der Antrag des Oberbürgermeisters um 8.55 Uhr eingegangen, während der Redaktionsschluss des Amtsblatts bereits für 10 Uhr angekündigt war. Eine Veröffentlichung hätte deshalb vollendete Tatsachen geschaffen.

Die Aussetzung erfolgte nach Angaben des VGH zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes. Über die eigentliche Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe ist damit noch nicht entschieden.

Im Beschwerdeverfahren muss der VGH nun klären, ob Ferrat im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes einen Anspruch darauf hat, seinen Artikel zumindest in einer späteren Ausgabe des Mannheimer Amtsblatts veröffentlichen zu lassen.

Az.: 1 S 2004/26

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