
Koblenz, 9. September 2026 (JPD) Das Verwaltungsgericht Koblenz hat den Eilantrag eines Eventunternehmens gegen die sofortige Untersagung bestimmter Veranstaltungen im Botanischen Garten Schlosspark Bieberstein abgelehnt. Betroffen sind insbesondere Hochzeiten, Familienfeiern und vergleichbare Veranstaltungen sowie die Vermietung eines Teils des Geländes zu diesem Zweck. Die übrigen Teile des Parks werden von der Untersagung nicht erfasst. Das Gericht hält die Maßnahme bei summarischer Prüfung für rechtmäßig (Beschluss vom 2. September 2026, Az. 4 L 862/26.KO).
Die Antragstellerin stellt das betroffene Grundstück einschließlich des dortigen Eingangsgebäudes gegen Entgelt als Hochzeits- und Eventlocation zur Verfügung. Nach Beschwerden von Anwohnern über Lärmbelästigungen untersagte die zuständige Behörde im Juli 2026 diese Nutzung sowie die entsprechende Überlassung des Grundstücks. Dagegen legte das Unternehmen Widerspruch ein und beantragte vorläufigen Rechtsschutz.
Eventnutzung stellt ungenehmigte Nutzungsänderung dar
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die gewerbliche Nutzung des Grundstücks und des Eingangsgebäudes für private Veranstaltungen formell illegal. Es handele sich um eine genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung, die von den bestehenden Baugenehmigungen aus den Jahren 2014 und 2017 nicht erfasst werde. Die Nutzung als Veranstaltungsort unterscheide sich grundlegend vom genehmigten Betrieb eines Eingangsgebäudes für einen botanischen Garten.
Damit stelle sich die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit neu. Zudem seien Belange des Immissionsschutzes und die Rechte der Nachbarn zu prüfen. Die Nutzungsuntersagung sei auch nicht ermessensfehlerhaft, da die Eventnutzung nicht offensichtlich genehmigungsfähig sei.
Nach Angaben des Gerichts spricht darüber hinaus einiges dafür, dass die Nutzung den Festsetzungen des 2014 beschlossenen Bebauungsplans „Erlebnispark und Kulturgarten Hahnstätten“ widerspricht. Auch die im laufenden Baugenehmigungsverfahren zu klärende Lärmsituation stehe einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit entgegen.
Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz einlegen.


