Rentenversicherung: OLG Köln erklärt Zurich-Klauseln zur Rentenkürzung für unzulässig

Köln, 9. September 2026 (JPD) Die Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung darf bei fondsgebundenen Riester- und Rentenversicherungen den Rentenfaktor nicht einseitig zulasten ihrer Kunden herabsetzen. Das Oberlandesgericht Köln gab einer Klage der Verbraucherzentrale NRW gegen entsprechende Vertragsklauseln statt (Az. 20 UKI 2/24). Die Zurich muss danach die auf Grundlage dieser Klauseln vorgenommenen Kürzungen von Renten und Rentenansprüchen zurücknehmen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Zurich hatte 2017 den Rentenfaktor in tausenden Verträgen herabgesetzt. Dieser gibt an, wie hoch die monatliche Rente je 10.000 Euro angespartem Fondsguthaben ausfällt. Eine Verringerung des Rentenfaktors führt damit unmittelbar zu einer niedrigeren späteren Monatsrente. Die Verbraucherzentrale NRW klagte mit Unterstützung der Bürgerbewegung Finanzwende gegen die Praxis.

OLG Köln beanstandet einseitige Vertragsgestaltung

Zurich berief sich für die Anpassungen auf Klauseln in den Versicherungsverträgen. Nach der Entscheidung des OLG Köln halten diese einer rechtlichen Überprüfung jedoch nicht stand. Sie verletzten nach Angaben der Verbraucherzentrale NRW das sogenannte Symmetriegebot und damit die Anforderungen an eine faire Vertragsgestaltung, weil sie dem Versicherer einseitige Anpassungsmöglichkeiten zulasten der Versicherungsnehmer einräumten.

Die Entscheidung knüpft an ein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs vom Dezember 2025 an. Der BGH hatte in einem vergleichbaren Verfahren gegen die Allianz Lebensversicherung Klauseln zu einer einseitigen Herabsetzung des Rentenfaktors für unzulässig erklärt. Zurich hatte sich darauf berufen, dass die eigenen Klauseln anders ausgestaltet und deshalb rechtlich anders zu bewerten seien. Das OLG Köln folgte dieser Argumentation nicht.

Urteil noch nicht rechtskräftig

Nach Angaben der Verbraucherzentrale NRW sind potenziell tausende Versicherte betroffen. Gemeinsam mit Finanzwende empfiehlt sie Kunden, das weitere Verfahren zu verfolgen und mögliche Ansprüche bereits vorsorglich gegenüber Zurich geltend zu machen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Zurich kann Revision einlegen; in diesem Fall müsste sich der Bundesgerichtshof mit dem Verfahren befassen.

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