Steinbruch in Ueffeln: Eilantrag gegen Beseitigung von Zäunen scheitert

Osnabrück, 4. September 2026 (JPD) Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat einen Eilantrag gegen eine waldrechtliche Verfügung zur Beseitigung von Zäunen an einem Steinbruch in Ueffeln abgelehnt. Nach Auffassung der 2. Kammer überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das Aussetzungsinteresse der Grundstückseigentümerin. Die Aufforderung zur Entfernung der Zäune zwecks Wiederherstellung des Zugangs zur freien Landschaft erscheine nach dem im Eilverfahren geltenden Maßstab rechtmäßig.

Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Ortsbesichtigung des Landkreises Osnabrück Ende August 2025. Dabei waren an dem Steinbruch Zäune sowie Haufen aus Ästen und Baumstämmen festgestellt worden, mit denen die Antragstellerin ihr Waldgrundstück gegen Besucher des Steinbruchs und des dortigen Sees abgesperrt hatte. Der Landkreis forderte sie mit Bescheid vom 17. Februar 2026 unter Androhung eines Zwangsgeldes auf, die Zäune innerhalb von zwei Wochen zu beseitigen. Nach erfolglosem Widerspruch erhob die Eigentümerin Klage, über die noch nicht entschieden ist.

Gericht sieht keine ausreichenden Gründe für Absperrung

Am 15. Juli 2026 ordnete der Landkreis die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Hiergegen beantragte die Eigentümerin vorläufigen Rechtsschutz. Das Verwaltungsgericht kam zu dem Ergebnis, dass die Zäune das Betretungsrecht der Allgemeinheit weiträumig einschränkten und nicht zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben erforderlich seien. Sie erfassten Bereiche deutlich über die vorhandenen Gefahrenstellen hinaus.

Auch die weiteren von der Antragstellerin angeführten Gründe rechtfertigten die Absperrungen nach Auffassung der Kammer nicht. Für eine notwendige Brandverhütung gebe es keine ausreichenden Anhaltspunkte; allein der Hinweis auf Feiern, Feuer und Grillen am See genüge nicht. Ebenso sei nicht dargelegt worden, dass die Zäune zum Schutz vor Schäden, unzumutbaren Belästigungen oder Abfallablagerungen erforderlich seien. Ein hohes Besucheraufkommen in den Sommermonaten rechtfertige für sich genommen keine weiträumige Einschränkung des Betretungsrechts.

Das Gericht verwies zudem darauf, dass die Regelung des Gemeingebrauchs des Sees nicht allein der Eigentümerin, sondern der zuständigen Wasserbehörde obliege. Für die Kontrolle bestehender Feuer- und Grillverbote seien außerdem Ordnungsbehörden und Polizei zuständig. Auch für Zäune zur Vermeidung von Abfallablagerungen hätte es einer Genehmigung der Waldbehörde bedurft.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Er kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung mit der Beschwerde zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht angefochten werden.

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