Bundeswehr: Fußschmerzen nach 12-Kilometer-Marsch sind kein Dienstunfall

Aachen, 31. August 2026 (JPD). Das Verwaltungsgericht Aachen hat die Klage eines Bundeswehrbediensteten auf Anerkennung von Fußbeschwerden als Dienstunfall abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts fehlt es an dem erforderlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem absolvierten Marsch und dem festgestellten Körperschaden.

Der 1974 geborene Kläger leidet nach Angaben des Gerichts an mehreren ärztlich diagnostizierten Erkrankungen seiner Füße. Im Juli 2024 nahm er im Rahmen seiner Ausbildung zum Geoinformationstechniker an einem zwölf Kilometer langen Marsch teil. Dabei trug er 15 Kilogramm Gepäck. Der Marsch war an den Pflichtmarsch der Bundeswehr angelehnt.

Gegen Ende des Marsches bemerkte der Kläger Schmerzen am rechten Fußgelenk. Ein Orthopäde diagnostizierte anschließend eine Metatarsalgie. Daraufhin beantragte der Mann die Anerkennung des Geschehens als Dienstunfall.

Der Dienstherr lehnte dies ab. Zur Begründung führte er unter anderem aus, dass Schmerzen als subjektive Empfindungen für sich genommen nicht der Dienstunfallfürsorge unterlägen. Außerdem sei die diagnostizierte Metatarsalgie auf bereits vorhandene Vorschädigungen der Füße zurückzuführen.

Die dagegen gerichtete Klage blieb vor der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen ohne Erfolg. Für die Anerkennung eines Dienstunfalls fehle es an der erforderlichen Kausalität zwischen dem Unfallereignis und dem Körperschaden, führte der Vorsitzende in der mündlichen Urteilsbegründung aus.

Nach den Maßstäben des Dienstunfallrechts seien nur solche Umstände als ursächlich anzusehen, die aufgrund ihrer besonderen Beziehung zum eingetretenen Schaden wesentlich zu dessen Entstehung beigetragen hätten. Dagegen reiche eine lediglich zufällige Verbindung zwischen dem Dienst und dem Gesundheitsschaden nicht aus.

Keine rechtlich maßgebliche Ursache liege insbesondere vor, wenn eine krankhafte Veranlagung oder ein bereits bestehendes Leiden so leicht ansprechbar sei, dass auch ein anderes alltägliches Ereignis dieselben akuten Beschwerden hätte auslösen können.

Einen solchen Fall nahm das Verwaltungsgericht hier an. Die Metatarsalgie sei durch die bereits bestehenden Vorschädigungen der Füße verursacht worden und lediglich „bei Gelegenheit des Marsches“ aufgetreten. Der erforderliche Zusammenhang für die Anerkennung als Dienstunfall bestehe daher nicht.

Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über einen entsprechenden Antrag hätte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu entscheiden.

Aktenzeichen: 1 K 2337/25

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