
Erfurt, 25. August 2026 (JPD). Bei der Berechnung einer tariflichen Überlastquote für Altersteilzeit sind unter Umständen auch Arbeitnehmer einzubeziehen, die nicht vom persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags erfasst werden. Das Bundesarbeitsgericht hat die Klage eines Beschäftigten auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrags abgewiesen.
Der Kläger ist seit 1995 bei einem Unternehmen der Lebensmittelindustrie beschäftigt und Mitglied der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG). Das Unternehmen hatte mit der Gewerkschaft im März 2021 einen Haustarifvertrag zur Altersteilzeit geschlossen.
Danach haben Mitglieder der NGG unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrags. Der Anspruch ist jedoch ausgeschlossen, wenn und solange mindestens 2,5 Prozent der Arbeitnehmer des jeweiligen Betriebs bereits eine Altersteilzeitregelung nutzen.
Arbeitgeber lehnte Altersteilzeit wegen Überlastquote ab
Der Kläger beantragte im März 2023 einen Altersteilzeitvertrag für den Zeitraum vom 1. September 2023 bis zum 31. August 2029. Die Voraussetzungen des Tarifvertrags erfüllte er grundsätzlich.
Der Arbeitgeber lehnte den Antrag jedoch mit der Begründung ab, die tarifvertraglich festgelegte Überlastquote sei bereits erreicht.
Der Kläger hielt diese Berechnung für falsch. Nach seiner Auffassung dürften nur Gewerkschaftsmitglieder berücksichtigt werden, die unter den persönlichen Geltungsbereich des Haustarifvertrags fallen. Arbeitnehmer, mit denen der Arbeitgeber unabhängig vom Tarifvertrag Altersteilzeitvereinbarungen geschlossen hatte, dürften nicht in die Quote einbezogen werden.
BAG bestätigt Berechnung des Arbeitgebers
Das Arbeitsgericht gab der Klage zunächst statt und verurteilte das Unternehmen zum Abschluss des gewünschten Altersteilzeitvertrags. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz änderte die Entscheidung jedoch ab und wies die Klage ab.
Die Revision des Klägers vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts blieb ohne Erfolg.
Nach Auffassung der Erfurter Richter ist die Überlastquote von 2,5 Prozent erreicht. Bei ihrer Berechnung seien auch Arbeitnehmer außerhalb des persönlichen Geltungsbereichs des Tarifvertrags zu berücksichtigen, sofern sie Altersteilzeit in Anspruch nehmen.
Gleiches gelte für Beschäftigte, deren Altersteilzeitverträge nicht auf Grundlage des konkreten Haustarifvertrags geschlossen wurden.
Dies ergebe sich aus der Auslegung der einschlägigen Regelungen des Altersteilzeit-Haustarifvertrags.
Damit hat der Kläger keinen Anspruch auf Abschluss des verlangten Altersteilzeitvertrags.
Das Bundesarbeitsgericht entschied mit Urteil vom 25. August 2026 (Az. 9 AZR 162/25). Vorinstanz war das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 15. Mai 2025, Az. 2 Sa 242/23).
In zwei Parallelverfahren (Az. 9 AZR 164/25 und 9 AZR 66/26) wies der Neunte Senat die Revisionen ebenfalls zurück.



