
Leipzig, 12. August 2026 (JPD). Der Bundesgerichtshof hat ein Urteil des Landgerichts Chemnitz zu den Ausschreitungen am 1. September 2018 teilweise aufgehoben. Das Verfahren gegen einen Angeklagten muss neu verhandelt werden. Die Freisprüche von drei weiteren Angeklagten sind dagegen rechtskräftig.
Nach den Feststellungen des Landgerichts war es am 1. September 2018 in Chemnitz zu Gewalttätigkeiten gegen Teilnehmer einer Kundgebung unter dem Motto „Herz statt Hetze“ gekommen.
Der Angeklagte R. soll mit einer Gruppe durch die Innenstadt gezogen sein, um aus dieser heraus Beleidigungen, Bedrohungen und Körperverletzungen zu begehen. Das Landgericht konnte allerdings nicht feststellen, dass R. selbst Körperverletzungshandlungen vorgenommen hatte.
Zwar habe er andere Personen beleidigt und bedroht. Die für eine Strafverfolgung erforderlichen Strafanträge seien jedoch nicht fristgerecht gestellt worden. Eine Strafbarkeit wegen Landfriedensbruchs lehnte das Landgericht ebenfalls ab, weil die Gruppe nicht groß genug gewesen sei, um als Menschenmenge im Sinne des Straftatbestandes angesehen werden zu können.
Das Landgericht stellte das Verfahren gegen R. deshalb wegen eines Verfahrenshindernisses ein.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs beanstandete diese Entscheidung. Das Landgericht habe nicht erkennbar geprüft, ob sich R. auch ohne eigene Schläge als Mittäter oder Gehilfe einer gefährlichen Körperverletzung strafbar gemacht haben könnte.
Das Urteil wurde deshalb aufgehoben, soweit es R. betrifft. Über diesen Teil des Verfahrens muss erneut verhandelt und entschieden werden.
Keinen Erfolg hatten dagegen die Revisionen der Generalstaatsanwaltschaft Dresden gegen die Freisprüche der drei weiteren Angeklagten. Das Landgericht hatte sich nicht davon überzeugen können, dass diese sich der Gruppe um R. angeschlossen hatten, um Gewalttätigkeiten zu begehen.
Der Bundesgerichtshof sah insoweit keinen Rechtsfehler. Die Freisprüche der drei Angeklagten sind damit rechtskräftig.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. August 2026 – 5 StR 170/26
Vorinstanz: Landgericht Chemnitz, Urteil vom 27. August 2025 – 2 KLs 373 Js 96/21 jug



