Streit um Schulschließung: Sonneberger Landrat unterliegt gegen Carsten Linnemann

Weimar, 12. August 2026 (JPD). Der Sonneberger Landrat Robert Sesselmann (AfD) darf nicht länger behaupten, Carsten Linnemann habe ihm persönlich die Schließung einer seit 120 Jahren bestehenden Schule im Landkreis Sonneberg vorgeworfen. Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat eine Beschwerde des Landrats gegen eine entsprechende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Meiningen zurückgewiesen.

Linnemann, inzwischen Bundesgesundheitsminister, war zum Zeitpunkt der streitigen Äußerung noch CDU-Generalsekretär. Er übernahm das Bundesgesundheitsministerium am 29. Juli 2026.

Auf einer Pressekonferenz am 20. Oktober 2025 hatte Linnemann eine Bilanz der ersten beiden Amtsjahre Sesselmanns gezogen. Dabei stellte er nach den Feststellungen der Gerichte fest, dass im Landkreis Sonneberg entgegen den programmatischen Zielsetzungen der AfD eine seit 120 Jahren bestehende Schule geschlossen worden sei.

Die Schließung war allerdings vom zuständigen Thüringer Bildungsministerium verfügt worden. Sesselmann veröffentlichte anschließend in verschiedenen Medien, Linnemanns Behauptung, er habe die Schule geschlossen, sei falsch.

Linnemann beantragte daraufhin beim Verwaltungsgericht Meiningen, Sesselmann diese Äußerung zu untersagen. Das Gericht gab dem Antrag statt. Linnemann habe auf der Pressekonferenz lediglich auf die Tatsache der Schulschließung hingewiesen, ihm aber nicht die persönliche Verantwortung hierfür zugeschrieben.

Sesselmann machte im Beschwerdeverfahren geltend, eine solche Zuschreibung ergebe sich jedenfalls aus dem Gesamtzusammenhang der Aussagen Linnemanns. Er habe dieser Darstellung deshalb öffentlich entgegentreten dürfen.

Das Thüringer Oberverwaltungsgericht folgte dem nicht. Der Landrat habe mit seiner Aussage, Linnemann habe ihm die Schließung der Schule zugeschrieben, nicht lediglich eine politische Meinung geäußert. Vielmehr habe er selbst eine Tatsachenbehauptung aufgestellt.

Diese Tatsachenbehauptung sei unzutreffend. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte damit die rechtliche Bewertung des Verwaltungsgerichts Meiningen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 5. August 2026 – 3 EO 34/26

Vorinstanz: Verwaltungsgericht Meiningen, Beschluss vom 16. Januar 2026 – 2 E 2497/25 Me

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