Bushido durfte Rommel Abou-Chaker außerordentlich kündigen

Berlin, 31. Juli 2026 (JPD). Das Arbeitsgericht Berlin hat die Kündigungsschutzklage von Rommel Abou-Chaker gegen den als Bushido bekannten Musiker Anis Ferchichi überwiegend abgewiesen. Eine außerordentliche Kündigung vom 28. August 2018 habe das Arbeitsverhältnis wegen versuchten Prozessbetrugs wirksam beendet, entschied das Gericht.

Abou-Chaker war seit 2011 als Objektbetreuer in der Immobilienverwaltung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts Bergmannsglück beschäftigt. Gesellschafter waren bis September 2018 Ferchichi und Arafat Abou-Chaker, der Bruder des Klägers. Rommel Abou-Chaker verfügte über eine Kontovollmacht für die Gesellschaft.

Im März 2018 hob er 180.000 Euro vom Geschäftskonto der Gesellschaft ab und übergab das Geld seinem Bruder. Zwischen den Beteiligten war umstritten, ob ihm beide damaligen Gesellschafter die Anweisung zur Abhebung erteilt hatten.

Auf Veranlassung Ferchichis kündigte die Gesellschaft das Arbeitsverhältnis im Juni und August 2018 mehrfach. Nach Auflösung der Gesellschaft richtete sich das Verfahren zuletzt gegen Ferchichi als deren Rechtsnachfolger. Abou-Chaker wandte sich gegen insgesamt drei Kündigungen.

Das Arbeitsgericht erklärte die erste außerordentliche Kündigung vom 8. Juni 2018 aus formalen Gründen für unwirksam. Die weitere außerordentliche Kündigung vom 28. August 2018 habe das Arbeitsverhältnis jedoch wirksam beendet.

Grund für die Kündigung war nach Angaben des Gerichts der Vorwurf, Abou-Chaker habe am 27. August 2018 in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren wahrheitswidrig behauptet, auch Ferchichi habe ihn zur Abhebung der 180.000 Euro angewiesen. Diesen Vorwurf habe der Kläger nicht ausreichend widerlegen können.

Im Rahmen der abgestuften Darlegungslast hätte Abou-Chaker nähere Angaben zu der behaupteten Weisung und deren Umständen machen müssen. Da dies nicht geschehen sei, müsse prozessual von der Richtigkeit des gegen ihn erhobenen Vorwurfs ausgegangen werden. Der versuchte Prozessbetrug rechtfertige die außerordentliche Kündigung.

Die bis zum 28. August 2018 grundsätzlich bestehenden Entgeltansprüche Abou-Chakers seien verjährt.

Ferchichi hatte mit einer Widerklage zunächst die Rückzahlung der abgehobenen 180.000 Euro verlangt. Nachdem das Oberlandesgericht Brandenburg über das Geld in einem Verfahren zwischen Ferchichi und Arafat Abou-Chaker rechtskräftig entschieden hatte, war die Zahlungsforderung gegenüber Rommel Abou-Chaker erledigt.

Das Arbeitsgericht musste insoweit nur noch über die Verfahrenskosten entscheiden. Diese habe Ferchichi zu tragen, da seine Widerklage ohne die Erledigung voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte.

Gegen das Urteil können beide Parteien Berufung beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg einlegen.

Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 31. Juli 2026 – 13 Ca 2144/26

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