Versorgungswerk der Zahnärztekammer Berlin scheitert mit Kündigung einer Portfoliomanagerin

Berlin, 29. Juni 2026 (JPD). Das Arbeitsgericht Berlin hat die Kündigungen einer Abteilungsleiterin Portfoliomanagement des Versorgungswerks der Zahnärztekammer Berlin für unwirksam erklärt. Sowohl die außerordentliche fristlose Kündigung als auch die ordentliche Kündigung hielten nach Auffassung des Gerichts einer arbeitsrechtlichen Prüfung nicht stand. Zudem gab das Gericht Zahlungsansprüchen der Arbeitnehmerin auf Mehrarbeitsvergütung statt.

Die Klägerin war seit dem 1. Februar 2017 bei dem Versorgungswerk beschäftigt. Als Portfoliomanagerin koordinierte sie Transaktionen des Versorgungswerks und bereitete insbesondere Anlageentscheidungen für den Verwaltungsausschuss vor. Das Versorgungswerk investiert zur Kapitalanlage für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung seiner Pflichtmitglieder, der Zahnärztinnen und Zahnärzte, in verschiedene Gesellschaften.

Zu den genutzten Anlageformen gehörten Beteiligungen an Gesellschaften, die Geldmittel privater Kleinanleger einwarben. Diese Mittel wurden zur Refinanzierung von Darlehen verwendet. Zur Sicherstellung der zweckentsprechenden Mittelverwendung wurden teilweise Treuhandgesellschaften eingeschaltet, die für ihre Tätigkeit eine von Anzahl und Umfang der betreuten Transaktionen abhängige Vergütung erhielten.

Das Versorgungswerk warf der Portfoliomanagerin vor, über eine von ihr gegründete Gesellschaft mittelbar Anteile an einer solchen Treuhandgesellschaft erworben zu haben. Darin sah das Versorgungswerk einen Verstoß gegen arbeitsvertragliche Loyalitätspflichten und einen Interessenkonflikt. Es kündigte das Arbeitsverhältnis zunächst am 18. September 2025 fristlos, hilfsweise ordentlich zum 31. März 2026, und später erneut am 14. November 2025.

Das Arbeitsgericht Berlin sah die außerordentliche Kündigung bereits aus formellen Gründen als unwirksam an. Das Versorgungswerk habe die Kündigung nicht innerhalb der maßgeblichen Zweiwochenfrist ausgesprochen. Auch die ordentliche Kündigung sei unwirksam, weil der Personalrat nicht ordnungsgemäß beteiligt worden sei. Das Versorgungswerk habe nach Übermittlung des Anhörungsschreibens die zweiwöchige Stellungnahmefrist des Personalrats nicht abgewartet, sondern die Kündigung vor Ablauf dieser Frist erklärt.

Hinsichtlich der weiteren Kündigung vom 14. November 2025 konnte das Gericht nach Angaben des Arbeitsgerichts bereits keine Pflichtverletzung der Klägerin feststellen. Den Antrag der Portfoliomanagerin auf vorläufige Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits wies das Gericht allerdings ab. Angesichts der Schwere der erhobenen Vorwürfe sei dem Versorgungswerk eine Beschäftigung der Klägerin derzeit nicht zuzumuten.

Das Arbeitsgericht hatte in einem anderen Verfahren am 30. Januar 2026 die ordentliche Kündigung des Direktors des Versorgungswerks wegen des Missbrauchs seiner Stellung in Leitungsgremien zahlreicher Beteiligungsunternehmen und eines daraus folgenden Interessenkonflikts als wirksam angesehen.

Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 26. Juni 2026 kann Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 22 Ca 13829/25 geführt.

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