
Hannover, 30. Juli 2026 (JPD). Das Verwaltungsgericht Hannover hat die Klage eines sogenannten Beitragsblockers gegen die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen abgewiesen. Der Kläger konnte sich nach Auffassung der 7. Kammer nicht mit Erfolg darauf berufen, das Programmangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sei politisch einseitig und nicht ausreichend ausgewogen.
Der Kläger hatte geltend gemacht, der Rundfunkbeitrag sei verfassungswidrig. Der mit dem Beitrag finanzierte öffentlich-rechtliche Rundfunk vermittle ihm keinen beitragsrechtlich relevanten Vorteil, weil es dem Programm an politischer Neutralität und Ausgewogenheit fehle. Dabei kritisierte er insbesondere die Berichterstattung über die Corona-Pandemie und den Krieg in der Ukraine.
Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Beitragspflicht erst dann verfassungsrechtlich nicht mehr gerechtfertigt, wenn das öffentlich-rechtliche Programmangebot die Anforderungen an die gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt gröblich verfehle.
Für diese Beurteilung seien nicht einzelne Beiträge oder Sendungen maßgeblich. Entscheidend sei vielmehr das gesamte Angebot aller öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten über einen Zeitraum von zwei Jahren. Einzelne als einseitig empfundene Berichte könnten die grundsätzliche Vielfalt und Ausgewogenheit des Gesamtprogramms nicht infrage stellen.
In einem pluralistischen Mediensystem sei es zudem selbstverständlich, dass Zuschauer einzelne Inhalte unterschiedlich bewerteten. Der Kläger habe keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass das Gesamtangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die verfassungsrechtlichen Anforderungen gröblich verfehle.
Auch seine Kritik an der Höhe von Gehältern und Vergütungen innerhalb der Rundfunkanstalten blieb erfolglos. Die Angemessenheit einzelner Ausgaben sei nicht Gegenstand des Verfahrens. Maßgeblich sei, dass die Beiträge grundsätzlich zur Erfüllung des gesetzlichen Rundfunkauftrags eingesetzt würden. Die Kontrolle von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit obliege den zuständigen Aufsichts- und Kontrollgremien.
Weitere Rechtsfehler bei der Beitragsfestsetzung stellte das Gericht nicht fest. Es wies die Klage mit Urteil vom 22. Juni 2026 ohne mündliche Verhandlung ab.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Verwaltungsgericht ließ die Berufung nicht zu. Der Kläger kann beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung beantragen. Beim Verwaltungsgericht Hannover sind nach Angaben des Gerichts zahlreiche weitere Verfahren mit vergleichbarer Fragestellung anhängig.
Aktenzeichen: 7 A 4078/24




