Bürgerbegehren gegen Tiefengeothermieprojekt in Neuhofen unzulässig

Neustadt an der Weinstraße, 28. Juli 2026 (JPD). Drei Bürgerbegehren gegen die Übertragung und Nutzung gemeindlicher Grundstücke für ein Tiefengeothermieprojekt in Neuhofen können dessen Umsetzung vorerst nicht stoppen. Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat einen entsprechenden Eilantrag abgelehnt.

Die Ortsgemeinde Neuhofen plant gemeinsam mit der Regenerative Energie Neuhofen AöR ein Tiefengeothermieprojekt. Der Ortsgemeinderat beschloss im Mai 2026, mehrere gemeindeeigene Grundstücke sowie Rechte aus Grundstückskaufverträgen auf die Anstalt öffentlichen Rechts zu übertragen.

Die Übertragung wurde am 18. Mai 2026 notariell umgesetzt. Vier Tage später veräußerte die Regenerative Energie Neuhofen AöR die betroffenen Grundstücke an die Geopfalz GmbH & Co. KG. Gegen die Grundstücksgeschäfte und die Nutzung der Flächen für das Geothermieprojekt wurden drei Bürgerbegehren eingereicht.

Antrag nicht wirksam gestellt

Der Eilantrag war nach Auffassung der 3. Kammer bereits unzulässig. Er sei nicht von allen drei im Bürgerbegehren benannten Vertretungspersonen unterzeichnet worden.

Mehrere Vertreter eines Bürgerbegehrens seien nach der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz grundsätzlich nur gemeinschaftlich vertretungsbefugt. Interne Vollmachten könnten diese gesetzlich vorgeschriebene Gesamtvertretung nicht ersetzen.

Begründungen teilweise irreführend

Auch inhaltlich hätten die Bürgerbegehren nach der im Eilverfahren gebotenen Prüfung voraussichtlich keinen Erfolg. Ihre Begründungen erfüllten nicht die gesetzlichen Anforderungen und enthielten teilweise irreführende oder unvollständige Aussagen.

Dies betreffe insbesondere die demokratische Kontrolle des gemeindlichen Vermögens, die rechtlichen Folgen der Grundstücksübertragungen und die Auswirkungen der angestrebten Entscheidungen. Teilweise seien zentrale Begriffe und die Reichweite der Begehren unklar geblieben.

Bauleitplanung vom Bürgerentscheid ausgeschlossen

Die Bürgerbegehren beträfen zudem Angelegenheiten, die nach der Gemeindeordnung einem Bürgerentscheid entzogen seien. Sie zielten zumindest mittelbar auf die Bauleitplanung und auf die Verhinderung des geplanten Tiefengeothermieprojekts.

Soweit bereits abgeschlossene Grundstücksgeschäfte rückgängig gemacht oder deren Vollzug verhindert werden sollten, verfolgten die Begehren nach Auffassung des Gerichts außerdem ein rechtlich unzulässiges Ziel. Nach Abschluss der notariellen Verträge würde eine Verhinderung des Vollzugs auf einen Vertragsbruch hinauslaufen.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zulässig.

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 20. Juli 2026 – 3 L 712/26.NW

Cookie Consent mit Real Cookie Banner