
Schleswig, 23. Juli 2026 (JPD). Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat die Normenkontrollanträge gegen die Erhöhung des Selbstbehalts bei Beihilfeleistungen für Landesbeamte abgelehnt. Der Antrag des dbb Beamtenbundes und Tarifunion Landesbund Schleswig-Holstein sei unzulässig, der Antrag eines Beamten der Besoldungsgruppe A 10 zwar zulässig, aber unbegründet.
Der Landtag hatte § 16 der Beihilfeverordnung geändert und die Eigenbeteiligung abhängig von der jeweiligen Besoldungsgruppe in fünf Stufen erhöht. Für Beamte der Besoldungsgruppe A 10 stieg der jährliche Selbstbehalt um 20 Euro auf 160 Euro.
Die Antragsteller hielten die Regelung unter anderem wegen einer vermeintlich zu niedrigen Alimentation und einer unzureichenden Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte für verfassungswidrig. Zudem werde nicht hinreichend zwischen aktiven Beamten und Versorgungsempfängern unterschieden.
Beamtenbund nicht selbst betroffen
Der Antrag des Beamtenbundes war nach Auffassung des 2. Senats bereits unzulässig. Der Verband sei weder Adressat der angegriffenen Regelung noch unmittelbar in eigenen Rechten betroffen. Auch aus seiner Stellung als Spitzenorganisation der Berufsverbände folge kein eigenes Antragsrecht.
Der Antrag des Landesbeamten blieb in der Sache ohne Erfolg. § 80 des Landesbeamtengesetzes biete eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die pauschalierte Minderung der Beihilfe. Danach dürften die Selbstbehalte nach sozialen Gesichtspunkten und Besoldungsgruppen gestaffelt werden. Sie dürften grundsätzlich ein Prozent des jährlichen Grundgehalts nicht übersteigen.
Soziale Staffelung ausreichend
Die Staffelung nach Besoldungsgruppen und der Beginn der Eigenbeteiligung erst ab Besoldungsgruppe A 10 seien rechtlich nicht zu beanstanden. Daneben sehe die Beihilfeverordnung Ermäßigungen und Befreiungen vor, etwa für Teilzeitbeschäftigte, Beamte mit berücksichtigungsfähigen Kindern und Anwärter.
Auf eine weitergehende Begünstigung von Versorgungsempfängern habe der Verordnungsgeber verzichten dürfen. Deren Belastung werde bereits durch den höheren Beihilfebemessungssatz abgemildert. Der im Beihilferecht bestehende weite Gestaltungsspielraum sei nicht überschritten worden.
Eine insgesamt verfassungswidrig zu niedrige Alimentation könne nicht in einem Normenkontrollverfahren geprüft werden, das lediglich einen Einzelaspekt des Beihilferechts betreffe. Betroffene Beamte müssten hierzu eine Feststellungsklage erheben, bei der Besoldung und Beihilferegelungen insgesamt betrachtet werden.
Der Senat hatte bereits im März 2026 entsprechende Eilanträge abgelehnt. Die Revision wurde nicht zugelassen. Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe können die Antragsteller innerhalb eines Monats Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegen.
Aktenzeichen: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 23. Juli 2026 – 2 KN 1/26


