OVG Schleswig erlaubt vorläufig Ölförderung auf Mittelplate A im Eilverfahren

Schleswig, 12. Mai 2026 (JPD) Im Streit um die Erdölförderung im Wattenmeer hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht die vorläufige Fortsetzung des Betriebs auf der Förderinsel Mittelplate A bestätigt. Der 5. Senat gab den Beschwerden der Betreibergesellschaft sowie des Landesamts für Bergbau, Energie und Geologie statt und änderte einen anderslautenden Beschluss des Verwaltungsgerichts. Ein Eilantrag der Deutschen Umwelthilfe e.V., der auf die Unterbindung der Förderung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet war, blieb damit erfolglos. Hintergrund ist eine noch anhängige Klage gegen die Hauptbetriebsplanzulassung für die Jahre 2024 bis 2026.

Folgenabwägung im Eilverfahren zur Erdölförderung Mittelplate A

Das Oberverwaltungsgericht stellte fest, dass die Erfolgsaussichten der Klage im Eilverfahren nicht abschließend beurteilt werden könnten. Dies erfordere die Klärung komplexer Rechtsfragen insbesondere zur FFH-Richtlinie, zum Bundesnaturschutzgesetz und zum Nationalparkrecht, die dem Hauptsacheverfahren vorbehalten seien. Daher sei eine Folgenabwägung vorzunehmen gewesen, bei der das Interesse am vorläufigen Weiterbetrieb überwiege. Das Gericht berücksichtigte dabei die technische Komplexität der Anlage, deren Stilllegung nur mit erheblichem Vorlauf möglich sei und Betriebsrisiken berge.

Zudem verwies der Senat auf wirtschaftliche Auswirkungen für die Betreibergesellschaft sowie angeschlossene Verarbeitungs- und Lieferstrukturen. Auch öffentliche Interessen wie Energie- und Rohstoffversorgung sowie die Sicherung von rund 2.000 Arbeitsplätzen und die regionale wirtschaftliche Bedeutung seien zu berücksichtigen. Demgegenüber habe nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden können, dass bis zur Entscheidung in der Hauptsache irreversible oder schwerwiegende Schäden für die Erhaltungsziele des Nationalparks Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer im Natura-2000-Gebiet eintreten. Das Hauptsacheverfahren ist weiterhin beim Verwaltungsgericht anhängig. Der Beschluss ist unanfechtbar.

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