Karlsruhe beanstandet Gesetzgebungsverfahren zum Heizungsgesetz nicht

Karlsruhe, 23. Juli 2026 (JPD). Das Bundesverfassungsgericht hat die Organklage eines Mitglieds des 20. Deutschen Bundestages gegen das Gesetzgebungsverfahren zum sogenannten Heizungsgesetz als unzulässig verworfen. Der Abgeordnete habe eine mögliche Verletzung seiner Rechte aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz nicht hinreichend substantiiert dargelegt, entschied der Zweite Senat einstimmig.

Der Antragsteller hatte insbesondere beanstandet, dass bis zur abschließenden Beratung des Ausschusses für Klimaschutz und Energie am 5. Juli 2023 keine ausreichende Grundlage für die Beratung des tatsächlich beabsichtigten Gesetzes vorgelegen habe. Zudem sah er seine Rechte dadurch verletzt, dass die Plenarberatung im September 2023 ohne erneute Ausschussberatung stattfand.

Im Eilverfahren hatte das Bundesverfassungsgericht dem Bundestag am 5. Juli 2023 untersagt, die zweite und dritte Lesung noch in der damaligen Sitzungswoche durchzuführen. Die abschließenden Beratungen und die Verabschiedung des Gesetzes erfolgten daraufhin am 8. September 2023.

Parlamentarische Beratung darf nicht leerlaufen

Abgeordnete haben nach den Ausführungen des Gerichts nicht nur ein Abstimmungs-, sondern auch ein Beratungsrecht. Sie müssen sich eine Meinung über den Beratungsgegenstand bilden und auf die parlamentarische Willensbildung Einfluss nehmen können. Auch der Minderheit müsse die Möglichkeit verbleiben, ihren Standpunkt insbesondere in der öffentlichen Debatte einzubringen.

Die Ausgestaltung des Gesetzgebungsverfahrens obliege grundsätzlich der Geschäftsordnungsautonomie des Bundestages. Verfassungsrechtliche Grenzen seien jedoch überschritten, wenn eine inhaltliche Auseinandersetzung praktisch unmöglich werde und die Mitwirkungsrechte der Abgeordneten leerliefen. Das könne etwa bei einer missbräuchlichen Beschleunigung oder beim Fehlen einer gemeinsamen Diskussionsgrundlage der Fall sein.

Konkrete Vorgaben zur angemessenen Dauer eines Gesetzgebungsverfahrens enthalte das Grundgesetz dagegen nicht. Auch ein subjektives Recht einzelner Abgeordneter auf öffentliche Anhörungen bestehe nicht.

Ausreichende Beratungsgrundlagen lagen vor

Eine mögliche Verletzung dieser Maßstäbe habe der Antragsteller nicht aufgezeigt. Der Regierungsentwurf sei entgegen seiner Auffassung kein bloßer „Platzhalter“ gewesen, sondern habe eine geeignete Beratungsgrundlage gebildet. Hinzu gekommen seien die sogenannten Leitplanken der damaligen Koalitionsfraktionen sowie eine Formulierungshilfe des Bundeswirtschaftsministeriums.

Die maßgeblichen Unterlagen seien nach ihrer Fertigstellung jeweils zeitnah über die üblichen Verteilungswege des Bundestages übermittelt worden. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass Abgeordneten der Opposition Informationen gegenüber Mitgliedern der Koalitionsfraktionen vorenthalten worden seien, habe der Antragsteller nicht vorgetragen.

Auch aus dem Informationsvorsprung der Regierungsfraktionen aufgrund ihrer Kommunikation mit der Bundesregierung folge keine Verletzung parlamentarischer Mitwirkungsrechte. Abgeordnete der Minderheit könnten weder die Teilnahme an informellen Gesprächsrunden noch die Einbeziehung in interne Abstimmungen der Mehrheit verlangen.

Die Ausschussberatungen im Juli 2023 seien zwar zeitlich stark verdichtet gewesen. Sie seien jedoch weder außergewöhnlich kurz noch inhaltsleer oder ergebnislos gewesen. Deshalb sei auch nach der einstweiligen Anordnung keine erneute Beratung im Ausschuss verfassungsrechtlich geboten gewesen.

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