„Dysfunktionales Familiensystem“: Eltern können psychologische Einschätzung nicht gesondert angreifen

Neustadt an der Weinstraße, 16. Juli 2026 (JPD). Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat die Klage von Eltern gegen ihre Bezeichnung als „dysfunktionales Familiensystem“ abgewiesen. Die Klage auf Widerruf und künftige Unterlassung sei bereits unzulässig.

Der erwachsene Sohn der Kläger hatte sich von einer städtischen Erziehungsberatungsstelle beraten lassen. Deren Leiter bezeichnete die Familie in einer vom Sohn angeforderten psychologischen Stellungnahme als „dysfunktionales Familiensystem“. Der Sohn legte das Schreiben in einem familiengerichtlichen Unterhaltsverfahren vor.

Einwände gehören in das Ausgangsverfahren

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts können behördliche Äußerungen, die der Rechtsverfolgung in einem Gerichtsverfahren dienen, grundsätzlich nicht mit einer gesonderten Ehrenschutzklage angegriffen werden. Ob die Stellungnahme zutreffend, erheblich oder verwertbar sei, müsse das Familiengericht prüfen.

Eine Ausnahme komme nur bei bewusst unwahren oder offensichtlich falschen Tatsachenbehauptungen sowie bei Schmähungen oder Formalbeleidigungen in Betracht. Dafür gebe es keine Anhaltspunkte.

Die Bezeichnung sei zudem keine überprüfbare Tatsachenbehauptung, sondern ein Werturteil. Sie beruhe auf den Erkenntnissen aus der Beratung und bewege sich im Rahmen sachgerechter Amtsausübung. Es fehle außerdem an einer öffentlichen Verbreitung und an einer Wiederholungsgefahr.

Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 13. Juli 2026 – 3 K 1501/25.NW

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