
Neustadt an der Weinstraße, 15. Juli 2026 (JPD). Die Bauaufsichtsbehörde durfte die Nutzung eines als Zweifamilienhaus genehmigten Gebäudes als Monteurunterkunft untersagen. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße entschieden.
Bei einer Kontrolle waren 13 Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen in dem Gebäude untergebracht. Sie nutzten überwiegend Doppelzimmer sowie gemeinsame Küchen und Bäder. Die Eigentümerin machte geltend, die Wohnungen lediglich an zwei Unternehmen vermietet zu haben.
Keine auf Dauer angelegte Wohnnutzung
Nach Auffassung des Gerichts handelte es sich jedoch nicht um eine genehmigte Wohnnutzung. Diese setze eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit und die Möglichkeit voraus, das private Leben eigenständig zu gestalten. Die vorübergehende Unterbringung wechselnder Nutzer sei dagegen als Beherbergungsbetrieb einzuordnen.
Dafür sprachen nach den Feststellungen des Gerichts unter anderem eine Internetanzeige für Monteurzimmer, eine Hausordnung, ein Schlüsselkasten mit Zahlencode sowie vom Vermieter bereitgestelltes WLAN.
Für die Nutzungsuntersagung genügte bereits, dass die genehmigungspflichtige Nutzungsänderung ohne Baugenehmigung erfolgt war. Eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit sah das Gericht nicht.
Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 9. Juli 2026 – 4 K 8/26.NW




