Mobilfunkmast in Ludwigshafen darf bleiben – Grenzwerte für Strahlenbelastung bestätigt

Neustadt an der Weinstraße, 18. Juni 2026 (JPD) Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat die Klage eines Gewerbetreibenden gegen einen Mobilfunkmast in Ludwigshafen abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts bietet das geltende Strahlenschutzrecht einen ausreichenden Schutz vor gesundheitlichen Risiken durch Mobilfunkstrahlung. Das entschied die 5. Kammer mit Urteil vom 5. Mai 2026 (Az. 5 K 53/25.NW).

Der Kläger betreibt ein Unternehmen in Ludwigshafen. In unmittelbarer Nachbarschaft seines Betriebsgebäudes war in einer Entfernung von rund 16 Metern ein Mobilfunkmast errichtet worden. Die Bundesnetzagentur hatte hierfür eine Standortbescheinigung erteilt, die die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsabstände bestätigt.

Der Unternehmer machte geltend, die von der Anlage ausgehende Strahlung gefährde trotz Einhaltung der geltenden Grenzwerte seine Gesundheit sowie die seiner Beschäftigten. Er berief sich auf wissenschaftliche Studien, die auf mögliche Krebsrisiken und Erbgutschäden durch elektromagnetische Felder hinwiesen. Die Grenzwerte der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (26. BImSchV) seien veraltet und verletzten das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit.

Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Die Standortbescheinigung sei rechtmäßig erteilt worden, da die erforderlichen Sicherheitsabstände zutreffend berechnet worden seien und eingehalten würden.

Zugleich bestätigte die Kammer die Verfassungsmäßigkeit der geltenden Grenzwerte. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts betonte sie, dass dem Verordnungsgeber bei wissenschaftlich nicht abschließend geklärten Gefährdungslagen ein weiter Einschätzungs- und Bewertungsspielraum zukomme. Gerichte seien nicht dazu berufen, auf Grundlage einzelner Studien eigene Grenzwerte festzulegen oder die Bewertungen der zuständigen Fachbehörden zu ersetzen.

Eine Verletzung der staatlichen Schutzpflicht könne nur angenommen werden, wenn die bestehenden Grenzwerte aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse offensichtlich keinen ausreichenden Schutz mehr gewährleisteten. Dafür lägen keine Anhaltspunkte vor. Das Gericht verwies darauf, dass die Bundesregierung mögliche Gesundheitsrisiken elektromagnetischer Felder fortlaufend beobachte und durch Fachgremien wie die Strahlenschutzkommission bewerten lasse.

Gegen das Urteil kann binnen eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.

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