Sprudelbetriebe dürfen vorerst weiter Wasser im Nationalpark Hunsrück-Hochwald fördern

Koblenz, 13. Juli 2026 (JPD). Zwei Sprudelbetriebe dürfen vorerst weiterhin Grundwasser aus mehreren Brunnen im Nationalpark Hunsrück-Hochwald entnehmen. Das Verwaltungsgericht Koblenz hat ihren Eilanträgen gegen die behördlich angeordnete Einstellung der Wasserentnahme stattgegeben.

Die Unternehmen betreiben im Bereich des Nationalparks mehrere Brunnen zur Gewinnung von Mineralwasser. Aufgrund von Erlaubnissen aus dem Jahr 2019 durften sie bis zum 31. März 2024 aus jeweils drei Bohrungen Grundwasser entnehmen. Bereits im September 2023 beantragten sie eine Verlängerung der Erlaubnisse, sodass die Wasserentnahme aufgrund einer gesetzlichen Fortgeltungsfiktion zunächst weiter zulässig war.

Im April 2026 lehnte die zuständige Behörde die Verlängerungsanträge ab und ordnete zugleich die Einstellung der Wasserentnahme an. Die Unternehmen seien ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen, weil sie sowohl eine Umweltverträglichkeitsprüfung als auch einen nach dem Staatsvertrag zum Nationalpark erforderlichen Befreiungsantrag abgelehnt hätten.

Widersprüche gegen Einstellung der Wasserentnahme wirken aufschiebend

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts enthält die Anordnung zur Einstellung der Wasserentnahme eine eigenständige Regelung. Da die Behörde hierfür keinen Sofortvollzug angeordnet habe, entfalteten die Widersprüche der Unternehmen aufschiebende Wirkung. Deshalb komme es nicht entscheidend darauf an, ob die gesetzliche Fortgeltungsfiktion durch die Ablehnung der Erlaubnisanträge beendet worden sei.

Den Unternehmen müsse die Möglichkeit eröffnet werden, die ihnen aufgrund der Fortgeltungsfiktion zustehenden Rechte wirksam zu verteidigen. Solange über ihre Widersprüche nicht entschieden sei, dürfe die Einstellungsanordnung daher nicht vollzogen werden.

Auch für den Fall, dass nach dem Wegfall der Fortgeltungsfiktion unmittelbar kraft Gesetzes ein Verbot der Wasserentnahme eingetreten sein sollte, wären die Eilanträge nach Ansicht der Kammer erfolgreich. Das Interesse der Unternehmen an einer vorläufigen Fortsetzung der Wasserentnahme überwiege derzeit das öffentliche Interesse an deren Einstellung.

Eine sofortige Beendigung der Wasserförderung hätte für die Betriebe erhebliche und teilweise nicht mehr rückgängig zu machende wirtschaftliche Folgen. Demgegenüber seien bislang keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die weitere Grundwasserentnahme nachteilige Auswirkungen auf die betroffenen Oberflächengewässer habe. Von den Unternehmen vorgelegte jüngere fachtechnische Stellungnahmen deuteten vielmehr darauf hin, dass ein entsprechender ursächlicher Zusammenhang nicht bestehe.

Gegen die Beschlüsse können die Beteiligten Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz einlegen.

Aktenzeichen: 4 L 586/26.KO und 4 L 587/26.KO

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