Eheleute müssen für getrennte Hauptwohnsitze Rundfunkbeitrag zahlen

Koblenz, 30. Juni 2026 (JPD). Eheleute, die zwei Wohnungen jeweils getrennt als Hauptwohnsitz angemeldet haben, müssen für beide Wohnungen Rundfunkbeiträge zahlen. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden und die Klage einer verheirateten Frau gegen zwei Festsetzungsbescheide des Südwestrundfunks abgewiesen.

Die Klägerin bewohnt gemeinsam mit ihrem Ehemann zwei Häuser in unterschiedlichen Gemeinden zu gleichen Teilen. Die Eheleute sind jedoch jeweils unter der Adresse eines der Häuser mit Hauptwohnsitz gemeldet. Einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben sie nicht; auch Nebenwohnsitze sind nicht angemeldet. Für das Haus, in dem der Ehemann seinen Hauptwohnsitz unterhält, zahlt dieser bereits den Rundfunkbeitrag.

Der Südwestrundfunk erhielt durch eine Mitteilung der Einwohnermeldebehörde Kenntnis vom Hauptwohnsitz der Klägerin. Bei diesem handelt es sich um das Ferienhaus der Eheleute. Der Sender meldete die Wohnung auf den Namen der Klägerin an und forderte von ihr Rundfunkbeiträge. Nachdem keine Zahlungen eingingen, setzte er rückständige Beiträge mit zwei Bescheiden fest.

Die Klägerin machte geltend, sie bilde mit ihrem Ehemann einen gemeinsamen Haushalt. Beide hielten sich stets zusammen entweder in dem einen oder in dem anderen Haus auf. Sie habe keine Nebenwohnung inne. Da bereits für Nebenwohnungen kein doppelter Rundfunkbeitrag verlangt werden dürfe, müsse dies erst recht für gemeinsam genutzte Häuser von Eheleuten gelten.

Dem folgte das Verwaltungsgericht Koblenz nicht. Die Klägerin sei als Wohnungsinhaberin rundfunkbeitragspflichtig, weil sie im maßgeblichen Zeitraum mit Hauptwohnsitz unter der Anschrift des Ferienhauses gemeldet gewesen sei. Dass sie gemeinsam mit ihrem Ehemann einen Haushalt bilde, sei rundfunkbeitragsrechtlich ohne Bedeutung.

Ein entsprechender Befreiungstatbestand sei im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht vorgesehen. Die Klägerin werde auch nicht doppelt herangezogen, weil sie keine Nebenwohnung, sondern ausschließlich eine Hauptwohnung innehabe. Mehrere von Eheleuten unterhaltene Wohnungen seien gesondert rundfunkbeitragspflichtig, wenn sie jeweils auf einen Partner als Hauptwohnung angemeldet seien.

Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Aktenzeichen: Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 23. Juni 2026, 5 K 1369/25.KO

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