Klage zur Brexbachtalbahn-Querung bleibt erfolglos

Koblenz, 7. Juli 2026 (JPD). Im Streit um eine Straßenquerung der Brexbachtalbahn hat das Verwaltungsgericht Koblenz eine Klage gegen das Land Rheinland-Pfalz abgewiesen. Die Klägerin, ein Eisenbahninfrastruktur- und -verkehrsunternehmen, wollte erreichen, dass die über die Bahnstrecke führende Brauereistraße in Bendorf für den Straßenverkehr gesperrt und die Querung beseitigt wird. Eine weitere Klage gegen die Stadt Bendorf nahm die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zurück.

Die Klägerin ist Pächterin eines Streckenabschnitts der Brexbachtalbahn. Die zuletzt von der DB Netz AG betriebene Strecke war im Jahr 1999 stillgelegt worden. Danach stellte die Stadt Bendorf die Brauereistraße her, die über die Bahnstrecke verläuft. Nachdem der Klägerin 2019 eine befristete Genehmigung zum Betrieb der Brexbachtalbahn erteilt worden war, forderte sie das Land Rheinland-Pfalz 2025 auf, gegenüber der Stadt Bendorf einzuschreiten.

Nach Auffassung der Klägerin sollte das Land die Stadt verpflichten, die Querung zu entfernen und die Straße für den Verkehr zu sperren. Zur Begründung machte sie geltend, ihr stehe ein Anspruch auf straßenverkehrsrechtliches beziehungsweise eisenbahnaufsichtliches Einschreiten zu. Bei weiterer Verzögerung drohe die Reaktivierung der Bahnstrecke zu scheitern.

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz wies die Klage mit Urteil vom 2. Juni 2026 ab (Aktenzeichen 1 K 1061/25.KO). Das Begehren werde von keiner Anspruchsgrundlage getragen. Aus der Straßenverkehrsordnung folge der geltend gemachte Anspruch schon deshalb nicht, weil das beklagte Land für straßenverkehrsrechtliche Anordnungen nicht zuständig sei.

Auch ein Anspruch auf eine straßenverkehrsrechtliche aufsichtliche Weisung gegenüber der Stadt Bendorf half der Klägerin nicht weiter. Ein solches Begehren sei nicht Gegenstand der Klage gewesen; im Übrigen bestehe darauf auch kein subjektiver Anspruch.

Ein Anspruch auf Einschreiten gegen die Stadt Bendorf ergebe sich zudem weder aus dem Landeseisenbahngesetz noch aus dem Allgemeinen Eisenbahngesetz. Das Allgemeine Eisenbahngesetz regele den möglichen Adressatenkreis eisenbahnaufsichtlicher Anordnungen bewusst. Die Stadt Bendorf gehöre nicht zu diesem Kreis.

Auch das Eisenbahnkreuzungsgesetz vermittle den geltend gemachten Anspruch nicht. Das kreuzungsrechtliche Anordnungsverfahren sei ein eigenständig geregeltes förmliches Verfahren. Die Klägerin habe jedoch bereits keinen verfahrenseinleitenden Antrag auf Durchführung eines solchen Kreuzungsrechtsverfahrens gestellt.

Gegen das Urteil ließ das Verwaltungsgericht die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu. Eine weitere Klage der Klägerin gegen die Stadt Bendorf mit demselben Ziel nahm sie in der mündlichen Verhandlung vor der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz am 1. Juli 2026 zurück (Aktenzeichen 2 K 327/26.KO). Zuvor hatte die Stadt ihre Bereitschaft erklärt, mit allen Beteiligten Gespräche über die Gesamtproblematik zu führen.

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