
Berlin, 9. Juli 2026 (JPD). Das Deutsche Institut für Menschenrechte begrüßt den Gesetzentwurf zur Stärkung der strafrechtlichen Verfolgung von Menschenhandel und sexueller Ausbeutung, fordert aber deutliche Nachbesserungen beim Schutz der Betroffenen. Der Entwurf enthalte wichtige Neuregelungen zur Strafverfolgung, bleibe in zentralen Bereichen jedoch hinter den Anforderungen an einen wirksamen Betroffenenschutz zurück.
Hintergrund ist die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1712, die Deutschland bis zum 15. Juli 2026 in nationales Recht übertragen muss. Die Bundesregierung hatte im Mai den Gesetzgebungsprozess angestoßen; der Entwurf wurde am vergangenen Freitag erstmals im Bundestag beraten.
Nach Einschätzung des Menschenrechtsinstituts erkennt die Bundesregierung den Reformbedarf grundsätzlich an. Naile Tanis, Leiterin der Berichterstattungsstelle Menschenhandel, erklärte, der Entwurf setze ein wichtiges Signal, weil seit Langem bekannte Mängel im deutschen Strafrecht angegangen würden. Für eine wirksame Bekämpfung von Menschenhandel reichten schärfere Strafvorschriften allein jedoch nicht aus. Entscheidend sei, dass Betroffene geschützt und in ihren Rechten gestärkt würden.
Ein zentraler Punkt ist nach Angaben des Instituts das sogenannte Non-Punishment-Prinzip. Danach soll es möglich sein, Betroffene von Menschenhandel nicht für Straftaten verantwortlich zu machen, die sie im Rahmen ihrer Ausbeutungssituation begehen, etwa Verstöße gegen das Aufenthaltsrecht oder Eigentumsdelikte. Der Gesetzentwurf sieht hierfür erstmals eine Sonderregelung vor.
Das Institut hält diese Regelung aber für nicht verbindlich genug. Staatsanwaltschaften und Gerichte sollen weiterhin einen erheblichen Ermessensspielraum behalten, ob Verfahren eingestellt werden. Tanis empfiehlt deshalb, die Vorschrift als Soll-Regelung auszugestalten. Das sei auch deshalb wichtig, weil Täterinnen und Täter die drohende Strafverfolgung häufig nutzten, um Betroffene einzuschüchtern und unter Druck zu setzen.
Darüber hinaus fordert das Menschenrechtsinstitut verbesserte aufenthaltsrechtliche Regelungen sowie einen erweiterten Zugang zu kostenfreiem Rechtsbeistand und psychosozialer Prozessbegleitung. Solche Maßnahmen stärkten nicht nur die Rechte der Betroffenen, sondern könnten auch die Wirksamkeit strafrechtlicher Maßnahmen erhöhen.
Nach Auffassung des Instituts müssen außerdem die strukturellen Vorgaben der EU-Richtlinie umgesetzt werden. Dazu zählt insbesondere ein verbindlicher Nationaler Verweisungsmechanismus. Er soll die Zusammenarbeit von Behörden wie der Polizei mit zivilgesellschaftlichen Akteuren, etwa Fachberatungsstellen, verbindlich regeln und Abläufe zur Identifizierung und Weiterleitung Betroffener in das Hilfesystem festlegen.
Zudem empfiehlt das Institut eine klare gesetzliche Grundlage für die Berichterstattungsstelle Menschenhandel. Eine belastbare Datengrundlage sei entscheidend für eine Gesetzgebung, die sich an menschenrechtlichen Standards orientiere, die Rechte der Betroffenen wirksam stärke und Menschenhandel nachhaltig bekämpfe.
Die Richtlinie (EU) 2024/1712 ist am 14. Juli 2024 in Kraft getreten und ändert die bisherige EU-Richtlinie zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels. Sie erweitert die Straftatbestände unter anderem um die Ausbeutung von Leihmutterschaft und illegaler Adoption sowie um Zwangsheirat. Außerdem wird die Strafbarkeit der vorsätzlichen Inanspruchnahme von Dienstleistungen ausgeweitet, wenn diese von Betroffenen des Menschenhandels erbracht werden und die Ausbeutung bekannt ist.





