Bundesgerichtshof stärkt Rechte von Vertragserben bei lebzeitigen Schenkungen

Karlsruhe, 8. Juli 2026 (JPD). Ein in einem Erbvertrag vorbehaltenes Rücktrittsrecht verhindert nicht automatisch, dass ein Vertragserbe nach dem Tod des Erblassers lebzeitige Schenkungen an Dritte zurückverlangen kann. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden und damit eine bislang höchstrichterlich nicht geklärte Frage des Erbrechts beantwortet (Versäumnisurteil vom 8. Juli 2026, Aktenzeichen IV ZR 256/25).

In dem Verfahren stritten zwei Geschwister über Grundstücksübertragungen und Geldzahlungen ihres verstorbenen Vaters. Der Erblasser hatte mit seiner Ehefrau bereits 1969 einen Erbvertrag geschlossen. Darin setzten sich die Eheleute gegenseitig zu Vorerben und ihre Kinder zu Nacherben des Erstversterbenden sowie zu Erben des Letztversterbenden ein.

In einem Nachtrag aus dem Jahr 2015 vereinbarten die Eheleute eine Änderungsbefugnis für den überlebenden Ehegatten. Außerdem behielten sie sich das Recht vor, vom Erbvertrag zurückzutreten. Der Erblasser übertrug später unter anderem zwei Grundstücke auf seine Tochter und leistete Geldzahlungen an sie. Nach seinem Tod schlug die Ehefrau das Erbe aus; beide Kinder wurden Erben.

Der Sohn sah sich durch die Zuwendungen an seine Schwester beeinträchtigt. Er verlangte von ihr unter anderem die Übertragung eines hälftigen Miteigentumsanteils an den Grundstücken, hilfsweise Wertersatz, sowie die Erstattung der Hälfte der geleisteten Zahlungen. Das Landgericht Regensburg gab der Klage teilweise statt. Das Oberlandesgericht Nürnberg wies sie dagegen ab.

Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung des Oberlandesgerichts nun auf und verwies den Rechtsstreit zurück. Nach Auffassung des IV. Zivilsenats bleibt ein Erblasser zwar trotz Erbvertrags grundsätzlich befugt, zu Lebzeiten Vermögensgegenstände zu verschenken. Unter den Voraussetzungen des § 2287 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch kann der vertraglich eingesetzte Erbe solche Schenkungen nach dem Tod des Erblassers aber vom Beschenkten herausverlangen.

Eine Voraussetzung dafür ist, dass die Schenkung die berechtigte Erwartung des Vertragserben beeinträchtigt, den Erblasser zu beerben. Diese Erwartung entfällt nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht schon deshalb, weil sich der Erblasser im Erbvertrag ein Rücktrittsrecht vorbehalten hat. Solange der Rücktritt nicht erklärt wurde, bleibt der Erblasser an seine erbvertraglichen Verfügungen gebunden.

Andernfalls könnte der Erblasser sein Vermögen durch lebzeitige Schenkungen wirtschaftlich entleeren und die erbvertragliche Bindung umgehen, ohne den Erbvertrag selbst aufzugeben. Das würde den Vertragspartner des Erblassers benachteiligen, der von solchen Schenkungen unter Umständen nichts erfährt. Zugleich blieben für den Erblasser günstige Regelungen des Erbvertrags bestehen, obwohl sie bei einem Rücktritt ebenfalls wegfallen würden.

Auch auf die im Erbvertrag enthaltene Änderungsbefugnis konnte das Oberlandesgericht seine Entscheidung nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht stützen. Es habe deren Inhalt unzutreffend bestimmt. Die Annahme, der Erbvertrag dürfe auch zu Lebzeiten beider Eltern geändert werden, widerspreche bereits dem Wortlaut der Vereinbarung.

Das Oberlandesgericht Nürnberg muss nun prüfen, ob die weiteren Voraussetzungen des Herausgabeanspruchs vorliegen. Vorinstanzlich hatte zunächst das Landgericht Regensburg entschieden (Urteil vom 14. Februar 2024, Aktenzeichen 71 O 799/21 Erb), anschließend das Oberlandesgericht Nürnberg (Urteil vom 24. Oktober 2025, Aktenzeichen 1 U 555/24 Erb).

Cookie Consent mit Real Cookie Banner